Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Hauptsacheverfahren (hier: eine Klage) die Berufung nicht kraft Gesetzes eröffnet, ist die PKH-Beschwerde nicht statthaft.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Kläger und die Beklagte streiten in der Hauptsache über die Höhe des dem Beschwerdeführer von der Beklagten bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 10.01.2009 bis 01.04.2009. Hier wendet sich der Kläger als Beschwerdeführer gegen die Versagung der für das Hauptsacheverfahren beantragten Prozesskostenhilfe (PKH).

Auf seinen Antrag vom 08.01.2009 bewilligte die Beklagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2009 Arbeitslosengeld ab 10.01.2009 für 540 Kalendertage. Dabei ging sie von einem in der Zeit vom 10.01.2008 bis 09.01.2009 an 308 Tagen erzielten Arbeitsentgelt von 14.181,01 EUR aus und legte ein tägliches Bemessungsentgelt von 46,04 EUR zu Grunde; der tägliche Zahlbetrag belief sich auf 19,94 EUR.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer bei der Beklagten am 10.07.2009 Widerspruch im Hinblick auf die Höhe des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes ein. In seinem Fall müsse der zweijährige Bemessungsrahmen zu Grunde gelegt werden.

In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich keine Arbeitgeberbescheinigung über die in der Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 erzielten Arbeitsentgelte des Beschwerdeführers (vgl. Blatt 168 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Veränderungsmitteilung vom 01.04.2009 teilte der Beschwerdeführer der Beklagten mit, eine vom 02.04.2009 bis 18.12.2009 befristete Tätigkeit als Sicherungsposten aufzunehmen.

Mit Änderungsbescheid vom 12.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom 10.01.2009 bis 01.04.2009. Dabei ging sie von einem in der Zeit vom 10.01.2008 bis 09.01.2009 an 305 Tagen erzielten Arbeitsentgelt von 14.181,01 EUR aus und legte ein tägliches Bemessungsentgelt von 46,50 EUR zu Grunde; der tägliche Zahlbetrag belief sich auf 20,21 EUR.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Ihm sei zutreffend Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 46,50 EUR bewilligt worden. Ihm stehe ab 10.01.2009 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 19,94 EUR täglich zu.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 08.07.2009 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm PKH zu gewähren.

Mit Beschluss vom 07.10.2009 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von PKH, weil dem Beschwerdeführer kein höheres Arbeitslosengeld zustehe. Insbesondere die Voraussetzungen von § 130 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lägen nicht vor, weil das Bemessungsentgelt aus dem bis zum 10.01.2007 erweiterten Bemessungsrahmen das Bemessungsentgelt aus dem einjährigen Regelbemessungsrahmen unterschreite.

Mit Schreiben vom 09.11.2009 hat der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen über sein in der Zeit von Januar bis Juni 2007 erzieltes Arbeitsentgelt vorgelegt (beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte: im Januar 2007: 1.699,18 EUR; Februar 2007: 1.550,21 EUR; März 2007: 1.564,78 EUR; April 2007: 1.937,85 EUR; Mai 2007: 1.891,79 EUR; Juni 2007: 1.501,92 EUR).

Danach erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von 10.145,73. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung der Firma W. GmbH vom 19.01.2009 erzielte er in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von 7.826,69 EUR. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers im Jahre 2007 betrug insgesamt 17.972,42 EUR.

Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm stehe höheres Arbeitslosengeld zu.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2009 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X zu bewilligen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft (§§ 172 Abs. 1, 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO] und § 144 Abs. 1 SGG)

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist seinerseits auf die Vorschriften der ZPO über die PKH. Diese Vorschriften “gelten entsprechend„. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließt die PKH-Beschwerde im Zivilprozess aus, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600,00 EUR) nicht übersteigt und der PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG a...

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