Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. unanfechtbare Hauptsache. Erinnerungsverfahren gegen Kostenfestsetzung. Rechtszug. Beiordnung eines Rechtsanwalts. keine Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

2. In einem Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG ist die Vertretung durch den Rechtsanwalt, dessen Gebühren Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht im Sinne des § 121 Abs 2 ZPO erforderlich.

 

Orientierungssatz

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs 1 S 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der Kosten verursacht. Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte bilden einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO nur, soweit sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können (vgl BGH vom 8.7.2004 - IX ZB 565/02 = NJW 2004, 3260). Das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs 2 SGG stellt kostenrechtlich einen eigenen Rechtszug dar.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2012 wird verworfen.

II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ein Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klägerin hatte am 21.07.2011 vertreten von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) gegen das beklagte Jobcenter Untätigkeitsklage erhoben (S 31 AS 3418/11). Das Klageverfahren, für das keine PKH beantragt wurde, erledigte sich nach Erlass des Bescheides des Beklagten vom 31.08.2011 im September 2011. Am 15.11.2011 beantragte die Klägerin die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf 291,55 Euro. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 18.04.2012 die zu erstattenden Kosten auf brutto 80,92 Euro fest. Die hiergegen am 07.05.2012 eingelegte Erinnerung wies das SG mit Beschluss vom 28.06.2012 zurück (S 31 SF 501/12 E). Zugleich lehnte das SG die von der Klägerin am 15.11.2011 für das Erinnerungsverfahren beantragte Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussicht ab.

Mit am 19.07.2012 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH erhoben. Eine ausdrücklich auf diese Beschwerde bezogene Begründung liegt nicht vor. Der zugleich erhobenen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung (L 8 AS 770/12 B KO) ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit der vom SG festgesetzten Kostenhöhe nicht einverstanden ist.

Die Akten des Klageverfahrens S 31 AS 3418/11 sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens (S 31 SF 501/12 E) einschließlich der Beschwerdeakte (L 8 AS 770/12 B KO) haben dem Senat vorgelegen.

II.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Denn § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) schließt Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH aus, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.

In der hier zugrunde liegenden Hauptsache, nämlich dem Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist kein Rechtsmittel statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche Einschränkung trifft § 197 Abs. 2 SGG. Hiernach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Mit dem Wort “endgültig„ ist bestimmt, dass keine Beschwerde zum LSG statthaft ist (allg. Meinung; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - unveröffentlicht und vom 09.10.2012 - L 8 AS 1035/12 B KO - unveröffentlicht; Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.08.2006 - L 6 B 183/06 AL-KO - unveröffentlicht; Beschlüsse vom 13.07.2012 - L 6 AS 558/12 B KO, L 6 AS 560/12 B KO, L 6 AS 564/12 B KO, L 6 AS 568/12 B KO - unveröffentlicht; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2009 - L 7 B 2/09 SB - juris RdNr. 4; Beschluss vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS - juris RdNr. 7; LSG Saarland, Beschluss vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R - juris RdNr. 7; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.02.2008 - L 6 B 3/08 SF - juris RdNr. 14; LSG Berlin, Beschluss vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 - juris RdNr. 16; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197 RdNr. 10; Groß, in: Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 RdNr. 12; Breitkr...

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