Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Verwaltungsvollstreckung. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren in Euro-Beträgen. Rundungsregelung
Leitsatz (amtlich)
§ 19 Abs 2 VwVG kann als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren in Euro-Beträgen herangezogen werden.
Normenkette
SGB IV § 23 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwVG § 3 Abs. 2-3, § 19 Abs. 2 Sätze 1-3; EGV 974/98 Art. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Erhebung eines Säumniszuschlags von 0,50 EUR und einer Mahngebühr von 0,80 EUR.
Die Klägerin ist bei der Beschwerdegegnerin freiwillig krankenversichert.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 setzte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin den monatlichen Beitrag der Beschwerdeführerin zur Krankenversicherung ab 1. Februar 2011 auf 64,30 EUR fest. Der Beitrag sei am 15. des Folgemonats fällig.
Mit Bescheid vom 24. März 2011 erinnerte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die Überweisung des Beitrags in Höhe von 64,30 EUR für Februar 2011. Der Überweisung des Gesamtbetrags werde innerhalb einer Woche entgegengesehen. Zugleich setzte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin einen Säumniszuschlag in Höhe von 0,50 EUR und eine Mahngebühr in Höhe von 0,80 EUR fest.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2011 Widerspruch ein. Insoweit richtete sie sich insbesondere gegen "die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren".
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 wies die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin die Widersprüche der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 14. Februar 2011 und vom 24. März 2011 zurück. Unter anderem heißt es in dem Widerspruchsbescheid, ein Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung (Hinweis auf § 86a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Da die Beiträge nicht entrichtet worden seien, seien sie zu Recht erneut mit Bescheid vom 24. März 2011 geltend gemacht worden. Dieser Bescheid enthalte denselben Beitrag wie der Bescheid vom 14. Februar 2011, so das offensichtlich sei, dass mit diesem Bescheid die Beiträge auf die Kapitalleistung gefordert worden seien. Die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren beruhe auf § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 19 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin unter dem Aktenzeichen S 15 KR 288/11 Klage beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben. Durch Urteil vom 7. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das dagegen angestrengte Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 1 KR 216/12 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) anhängig.
Gegen den Bescheid vom 24. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen S 15 KR 289/11 Klage beim SG Chemnitz erhoben.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 fusionierte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, eine Ersatzkasse, mit der BKK Gesundheit und der BKK Axel Springer.
Mit Urteil vom 7. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 24. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 enthalte lediglich Regelungen hinsichtlich eines Säumniszuschlags und einer Mahngebühr. Diese Regelungen seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag von 0,50 EUR sei § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV liege nicht vor, weil der Säumniszuschlag nicht gesondert schriftlich angefordert worden sei, sondern zusammen mit der Mahngebühr. Auch die Festsetzung der Mahngebühr von 0,80 EUR sei rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 VwVG werde für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG eine Mahngebühr erhoben. Die Mahnung gemäß § 3 Abs. 3 VwVG sei ebenfalls zutreffend erfolgt, denn vor Anordnung der Vollstreckung solle der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Auch die Höhe der Mahngebühr sei gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVG zutreffend. Demnach betrage die Mahngebühr 1 v.H. des Mahnbetrages bis 100,00 DM einschließlich, 0,5 v.H. von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 DM und höchstens 100,00 DM. Die Mahngebühr werde auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet. Aufgrund des Mahnbetrages von 64,30 EUR ergebe sich der Mindestbetrag von 1,50 DM, nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 entspreche dies 0,7669 EUR, gerundet 0,80 EUR. Die Aufrundung auf volle 10 Cent anstelle der im Gesetzestext genannten vollen 10 Deutschen Pfennige, halte die Kammer noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 VwVG, die ...