Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten. Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bei Unterbrechung durch Urlaubssemester. kein Darlehen wegen besonderem Härtefall
Leitsatz (amtlich)
1. Sofern jemand sein Studium in Sachsen durch Urlaubssemester unterbricht, ist er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen (§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2).
2. Wer sich nach § 20 Abs 2 SächsHG (juris: HSchulG SN 2008) beurlauben lässt, ist nicht vom Besuch der Ausbildungsstätte ausgeschlossen. Studien- und Prüfungsleistungen können erbracht werden (§ 20 Abs 3 SächsHG, juris: HSchulG SN 2008).
3. Hier liegt kein Härtefall bei Beurlaubung vor, der die Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 rechtfertigen würde.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Antragstellerin während eines Urlaubsemesters im Wintersemester 2010/2011.
Die 1979 geborene Antragstellerin (Ast.) lebt zusammen mit dem 1977 geborenen F… Sch… und ihren beiden am …2007 und …2009 geborenen gemeinsamen Kindern in einer ca. 85 m2 großen Wohnung (3 Zimmer) in der B…, D…, für die sie und ihr Lebensgefährte einen monatlichen Mietzins in Höhe von 440,00 € Grundmiete zuzüglich 72,00 € Nebenkosten für Heizung und Warmwasser sowie weiteren 72,00 € sonstigen Betriebskosten (gesamt 585,00 €) zu entrichten haben.
Die Ast. hat von 1997 bis zum Sommersemester 2007 ein Studium der Verkehrswirtschaft erfolgreich betrieben, welches sie mit dem Abschluss Diplom-Betriebswirtin (Hochschule) Verkehr abgeschlossen hat.
Seit dem Wintersemester 2006/2007 hat die Ast. ein Aufbaustudium (Master) Wirtschaft und Recht an der TU D… begonnen. Das Masterstudium ist angelegt auf vier Semester Vollstudium und schließt mit einem Master of Science in Business and Law (M.sc.) ab (vgl. Studienordnung des Studiengangs Master Wirtschaft und Recht der TU D… v. 31.08.2006).
Voraussetzung für den Zugang zum Studium (vgl. § 3 der Studienordnung des Studiengangs “Master Wirtschaft und Recht„) ist entweder
a) eine bestandene Diplom- oder Bachelor-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule oder
b) eine Bachelor-Prüfung in einem rechtwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule oder
c) die erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Juristische Prüfung, oder
d) ein vergleichbarer ausländischer oder inländischer Hochschulabschluss und
2. gute Deutsch und Englischkenntnisse…
3. der Nachweis der fachlichen Qualifikation.
Der Studiengang existiert seit Wintersemester 2006/2007 und ist mit Wintersemester 2010/2011 eingestellt worden. Nunmehr gibt es einen Studiengang Wirtschaftsrecht (Master).
Die Ast. war lediglich im Wintersemester 2006/2007 regulär immatrikuliert; seit Sommersemester 2007 ist die Ast. durchgängig in acht Semestern von der Hochschule beurlaubt gewesen. Während dieser Zeit hat die Ast. nach eigenem Vortrag 19 von 32 Prüfungen bestanden bzw. sind ihr Leistungen anerkannt worden.
Nach der Studienordnung der TU D… zum Studiengang Wirtschaft und Recht sind insgesamt 120 Leistungspunkte zum Abschluss Master Wirtschaft und Recht zu erwerben (§ 9 der Studienordnung “Master Wirtschaft und Recht„). Davon umfasst ein Forschungsseminar zum Schluss des Studiums 10 Leistungspunkte und die Masterarbeit 20 Leistungspunkte.
Von den insgesamt zu erwerbenden 120 Punkten hat die Ast. nach den vorgelegten Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung 62 Punkte sicher absolviert. Bei einigen abgeleisteten Prüfungen standen die Ergebnisse noch aus.
Die Ast. bezog durchgängig seit November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner (Ag.).
Am 07.09.2010 beantragte die Ast. erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. In ihrem Antrag gab sie u. a. an, dass sie Kindergeld für ihre beiden Kinder in Höhe von monatlich 164,00 € beziehe sowie Landeserziehungsgeld beantragt habe. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie im Wintersemester 2010/2011 weiterhin im Studiengang Wirtschaft und Recht (Master) an der TU D…immatrikuliert sei, jedoch immer noch beurlaubt.
Mit teilweisem Bewilligungsbescheid vom 16.09.2010 bewilligte der Ag. der Bedarfsgemeinschaft der Ast. für den Lebenspartner F… Sch… und die Kinder in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 808,45 €. Der Ast. bewilligte er keine Leistungen, da sie nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei. Ihr Urlaubssemester weg...