Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerdeausschluss in Kostenfestsetzungsverfahren. Abgrenzung: Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 66 Abs 2 GKG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gemäß § 197 Abs 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft.

2. § 197 Abs 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG handelt (Anschluss an LSG München vom 25.8.2016 - L 15 SF 225/16 E - juris RdNr. 12).

3. Nichts anderes folgt daraus, dass gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 66 Abs 2 GKG die Beschwerde statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Denn diese Regelung gilt in gerichtskostenpflichtigen Verfahren nur für den Kostenansatz, mithin für das Verfahren zur Erhebung der Gerichtskosten durch die Staatskasse.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2017 wird verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde vom 06.03.2017 richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 20.02.2017, mit dem die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2016 zurückgewiesen wurde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde nicht statthaft, worauf auch bereits im angefochtenen Beschluss vom 20.02.2017 hingewiesen wurde. Derartige Entscheidungen sind "endgültig" (§ 197 Abs. 2 SGG). Dies bedeutet, dass in Kostenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde zum Landessozialgericht zulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 11; vom 13.03.2013 - L 8 AS 179/13 B KO - juris RdNr. 4 ff.; vom 04.04.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO - juris RdNr. 7 ff. und vom 17.04.2013 - L 8 AS 277/13 B KO - juris RdNr. 7 ff.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2015 - L 15 SF 383/13 E - juris RdNr. 22; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2014 - L 6 SF 549/14 B - juris RdNr. 4; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012 - L 5 AS 494/10 B - juris RdNr. 7; Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R - juris RdNr. 7; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2009 - L 7 B 2/09 SB - juris RdNr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197 RdNr. 10). Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 197 Abs. 2 SGG (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 11), sondern ebenso der Entstehungs- und Regelungsgeschichte dieser Norm (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO - juris RdNr. 8 ff.).

Welche andere Bedeutung das Wort "endgültig" im Zusammenhang mit gerichtlichen Entscheidungen ansonsten haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Hinblick auf die oben zitierte - einhellige - Rechtsprechung vermag die Auffassung des Beschwerdeführers, § 197 Abs. 2 SGG sei "nicht ausreichend für die Unanfechtbarkeit" nicht zu überzeugen. Zudem kommt § 197 Abs. 2 SGG unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder - wie hier - um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG handelt (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2016 - L 15 SF 225/16 E - juris RdNr. 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197 Rdnr. 3).

Nichts anderes folgt daraus, dass gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz die Beschwerde statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Denn diese Regelung gilt in gerichtskostenpflichtigen Verfahren nur für den Kostenansatz, mithin für das Verfahren zur Erhebung der Gerichtskosten durch die Staatskasse (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197a RdNr. 7). Gegen die Erhebung der Gerichtkosten richtet sich die vorliegende Beschwerde indessen nicht, sondern allein gegen die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten, die dem Prozessgegner zu erstatten sind.

Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351480

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