Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. ablehnender PKH-Beschluss. keine hinreichende Erfolgsaussicht. zulässige Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Auch nach Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ist im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe für Hauptsacheverfahren die Beschwerde weiterhin gem § 172 Abs 3 Nr 2 SGG zulässig, wenn ausschließlich die hinreichende Erfolgaussicht des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens verneint wurde.
Orientierungssatz
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ist nicht entscheidungserheblich, ob in der Hauptsache die Berufung statthaft wäre. § 127 Abs 2 S 2 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden (vgl LSG Chemnitz vom 1.10.2009 - L 7 AS 294/09 B PKH).
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2011, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Chemnitz, in dem sie für Oktober 2010 höhere als die bisher vom Jobcenter Vogtland (im Folgenden: Beklagter) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligten Leistungen begehren.
Die Kläger beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 21.09.2010 zum Bewilligungsbescheid vom 08.07.2010 wurden ihnen Leistungen für die Zeit von 01.10.2010 bis 17.10.2010 in Höhe von 233,12 EUR und für die Zeit von 18.10.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von 181,73 EUR gewährt. Der Kläger zu 3 wurde am 18.10.2010 volljährig. Bei der Berechnung wurde zugunsten der Klägerin zu 2 ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung berücksichtigt. Die Klägerin zu 2 bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 786,37 EUR, für den Kläger zu 3 wurden Kindergeld und dessen Erwerbseinkommen abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2011 zurück. Die Klägerin zu 2 werde zu Unrecht begünstigt, weil es sich nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung um eine arbeitsmarktbedingte Erwerbsunfähigkeitsrente handele, so dass weiter Erwerbsfähigkeit bestehe und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II, nicht auf Sozialgeld. Für diese Fälle sei kein Mehrbedarf vorgesehen. Zu berücksichtigen seien Kosten der Unterkunft im Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 333,29 EUR. Da die Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer erfolge, bleibe ein Warmwasserabzug von den Heizkosten außer Betracht. Somit ergebe sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.266,29 EUR (1.321,29 EUR abzüglich 55,00 EUR Mehrbedarf). Darauf sei das Einkommen anzurechnen. Bei der Anrechung des Kindergeldes sei der Kläger zu 3 zu Unrecht begünstigt worden. Anspruch bestehe nur in Höhe von 353,92 EUR; erhalten hätten die Kläger 414,85 EUR.
Dagegen haben die Kläger am 18.05.2011 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu am 20.05.2011 eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu den Akten gereicht. Sie haben geltend gemacht, die Kosten der Warmwasserbereitung seien zu übernehmen; es handele sich ausschließlich um Richterrecht und die Auffassung, dass die Kosten hierfür aus der Regelleistung zu bestreiten seien, sei fehlerhaft. Beim Kläger zu 3 seien das Erwerbseinkommen und das Einkommen aus Kindergeld zusammenzurechnen und dann entsprechend zu bereinigen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.05.2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Den Klägern stünden keine höheren Leistungen zu, weil der Bedarf zutreffend berechnet worden und die Bereinigung des vom Kläger zu 3 erzielten Einkommens nicht zu beanstanden seien. Ferner dürfte die Klage verfristet sein. Der Beschluss sei für die Beteiligten unanfechtbar, wie die Beschwer der Kläger für den strittigen Zeitraum unbeschadet des unbezifferten Antrages nach dem klägerischen Vortrag keine 750,00 EUR erreiche. Dem Beschluss war dennoch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach die Beschwerde zulässig sei.
Gegen den ihm am 30.05.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 31.05.2011 beim Sozialgericht Chemnitz Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Die Aufforderung, eine Beschwerdebegründung vorzulegen und sich zur Statthaftigkeit der Beschwerde zu äußern, ist ohne Antwort geblieben.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.05.2011 aufzuheben und ihnen für das beim Sozialgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen S 6 AS 2265/11 geführte Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Er ...