Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. mehrere eigenständige Ablehnungsgründe. Fehlen einer ausschließlichen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus mehreren eigenständigen, die Entscheidung jeweils allein tragenden Gründen abgelehnt wird, und nicht alle Ablehnungsgründe die Bedürftigkeit des Antragstellers betreffen, hat das Gericht nicht im Sinne von § 172 Abs 3 Nr 2 SGG "ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint".
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren vor dem Sozialgericht.
Der Antragsteller ist im Verfahren vor dem Sozialgericht von einer Rentenberaterin vertreten worden, die sich auf ihre uneingeschränkte Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für das Sozialrecht berufen hat. Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 4. Mai 2009 Klage erhoben (Az.: S 20 AS 2143/09) und um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht (Az.: S 20 AS 2185/09 ER). Ferner hat sie “vorsorglich [...] PKH-Antrag ohne Ratenzahlung gestellt.„ Das Sozialgericht hat die Antragstellerbevollmächtigte mit Beschluss vom 15. Mai 2009 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückgewiesen, weil sie nicht die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis besitze. Das daraufhin vom Antragsteller angebrachte Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende hat das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 4. August 2009 (Az.: L 4 SF 41/09 AB, L 4 SF 42/09 AB) zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. August 2009 abgelehnt. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, weil die Antragstellerbevollmächtigte als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen worden sei. Außerdem könnten nur Rechtsanwälte im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Schließlich liege kein vollständiger Antrag vor. Denn der Antrag sei nur vorsorglich und ohne Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt worden.
Der Antragsteller hat hiergegen am 31. August 2009 Beschwerde eingelegt. Dem Sozialgericht sei bekannt, dass die Beklagte nach Einschaltung des Gerichtes bereits partiell wieder ihre Leistungen angewiesen habe, er also trotz der geringen Übergangsgeldleistungen und nicht voll gedeckten Kosten der Berufsförderungsmaßnahme weiterhin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehe. Ferner wendet er sich gegen die Zurückweisung seiner Bevollmächtigten.
Die Beschwerdegegnerin, die Staatskasse, hat ausgeführt, dass in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Sozialgericht kein Rechtsanwalt mandatiert worden sei. Damit seien keine im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattungsfähigen Auslagen und Gebühren entstanden, sodass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach nicht in Betracht komme. Rechtsbeistände und Prozessagenten seien nur beizuordnen, wenn sie nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden seien. Außerdem sei in einem abgeschlossenen Verfahren keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr möglich, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Schließlich liege keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor, sodass der Prozesskostenhilfeantrag nicht vollständig sei.
Mit Beschluss vom 26. August 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (Az.: L 3 AS 604/09 B ER) hat der Antragsteller am 15. Dezember 2009 für bewendet erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Beschwerdeverfahrens, des Beschwerdeverfahrens Az: L 3 AS 604/09 B ER und des Antragsverfahrens Az.: S 20 AS 2185/09 ER Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen.
Eine Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch damit begründet, dass der Antragsteller nicht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 73a Abs. 1 Satz ...