nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Anwaltliche Kosten. Unbilligkeit. Staatskasse. Rente. Höhe der Gebühr
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Verfahren der PKH-Gewährung ist die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner.
2. Ist im Falle der Übernahme der Kosten eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe eine vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung unbillig, ist diese zwar nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unverbindlich; es findet vielmehr zu Gunsten der Staatskasse eine nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB zu bestimmende Billigkeitskontrolle statt.
Normenkette
BRAGO i.d.F. der Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a) S. 1 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 § 128 Abs. 4 S. 1; BRAGO i.d.F. der Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a) S. 1 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 § 116 Abs. 3; BRAGO i.d.F. der Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a) S. 1 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 § 23; BRAGO i.d.F. der Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a) S. 1 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 § 24; Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung §§ 1, 3; BGB § 315
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 13.02.2003; Aktenzeichen S 7 RJ 234/00) |
Tenor
Sächsisches Landessozialgericht L 6 B 92/03 RJ-KO Sozialgericht Leipzig S 7 RJ 234/00 In der B e s c h w e r d e s a c h e ... - Erinnerungsführer und Beschwerdeführer - gegen Freistaat Sachsen, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht, Parkstraße 28, 09120 Chemnitz - Az.: ... - Beschwerdegegner - erlässt der 6. Senat des Sächs. Landessozialgerichts in Chemnitz am 18. Juni 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Schmidt als Vorsitzenden sowie den Richter am Landessozialgericht Stampa und die Richterin am Landessozialgericht Dr. Anders folgenden Beschluss: I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Februar 2003 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2002 abgeändert und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit auf 1187,84 DM (607,23 Euro) festgesetzt. II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der anwaltlichen Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).
Nach erfolglosen Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) hat die Klägerin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) im Rahmen eines auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gerichteten Hauptsacheverfahrens (Az.: L 5 RJ 246/01) am 17.10.2001 Berufung eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat die Klägerin - nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren von einem anderen Anwalt vertreten worden war - betreut. Im Einzelnen hat er die sechs-seitige Berufungsschrift nebst PKH-Antrag, mit Schriftsatz vom 02.11.2001 die Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingereicht und mit Schreiben vom 17.12.2001 den Namen des behandelnden Orthopäden mitgeteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat er mit seiner Mandantin wahrgenommen und hierin die Berufung zurückgenommen.
Am 17.10.2001 hat der Bf. die Bewilligung von PKH sowie seine Beiordnung beantragt. Nachdem das LSG den Antrag zunächst mit Beschluss vom 19.11.2001 abgelehnt hatte, hat es in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 26.03.2002 der Klägerin PKH ab 05.11.2001 bewilligt und den Bf. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Am 16.05.2002 hat der Bf. wegen der PKH-Bewilligung Kostenfestsetzung beantragt. Nach der dem Gesuch zu Grunde liegenden Kostennote hat er als Gebühr gemäß § 116 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) 850,00 Euro sowie gemäß § 26 BRAGO 20,45 Euro, Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO in Höhe von 53,17 Euro (20 km á 0,52 DM) sowie ein Tagegeld von 30,68 Euro, mithin einschließlich Mehrwertsteuer (152,69 Euro) insgesamt 1106,99 Euro geltend gemacht.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von der Staatskasse im Rahmen der PKH-Gewährung zu tragenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.09.2002 auf 617,12 DM (315,53 Euro) festgesetzt. Diese setzten sich aus einer Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO alte Fassung (a.F.) abzüglich 10 % gemäß Einigungsvertrag (492,00 DM), der Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO (40,00 DM) und der Mehrwertsteuer (85,12 DM) zusammen. Da der Bf. vor dem 01.01.2002 mit der Prozessvertretung beauftragt worden sei, komme gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO das bis zum 31.12.2001 geltende Gebührenrecht zur Anwendung. Die Gebühr sei folglich unter Zugrundelegung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. zu bilden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich zu bewerten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab Beiordnungszeitpunkt 05.11.2001 sei als unterdurchschnittlich einzuschätzen. So habe er lediglich eine Adresse mitgeteilt und an der...