Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Asylbewerberleistung. Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Pflicht zur Beschaffung eines Identitätspapiers. keine Analogleistung gem § 2 AsylbLG. Rechtsmissbräuchlichkeit. Beschränkung auf das unabweisbar Gebotene
Leitsatz (amtlich)
1. Passlosigkeit ist grundsätzlich selbst verschuldet und führt zur Annahme einer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussten Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, wenn der Leistungsberechtigte falsche bzw unterschiedliche Angaben zu seiner Person und zu seiner Staatsangehörigkeit macht. Bis zur Klärung der Identität bleibt er deswegen dauerhaft von sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen.
2. Die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG ist nicht auf Dauer und unbeschränkt zulässig, sondern nur dann und solange, wenn der Leistungsberechtigte eine konkrete, zumutbare und tatsächlich erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2009 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort bis auf Weiteres, aber längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Unter dem Namen X, geboren am.1978 in H., war der Antragsteller am 19.12.2001 ohne Reisedokument bei der unerlaubten Einreise über die grüne Grenze in der Gemeinde F. aufgegriffen und am 21.12.2001 auf dem Landweg in die Tschechische Republik zurückgeschoben worden. Damals hatte er einen tschechischen Asylbewerberausweis bei sich. Auf einem in russischer Sprache abgefassten Vordruck machte er selbst Angaben zu seinen Personalien und gab an, armenischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Beschuldigtenvernehmung in russischer Sprache gab er an, von Armenien mit dem Flugzeug nach Prag geflogen zu sein. Dort habe er einen Tschechen kennen gelernt, der ihm versprochen habe, ihn nach Deutschland zu bringen. Ihm sei gesagt worden, dass er keinen Pass mehr brauche. Darum habe er ihn zerrissen.
Am 12.01.2002 wurde der Antragsteller von Beamten des damaligen Bundesgrenzschutzes an der Schmalzgrube in der Nähe von Oberwiesenthal aufgegriffen. Ihm wurde unerlaubte Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung und ohne gültigen Pass sowie Einreise in das Bundesgebiet über einen nicht zugelassenen Grenzübergang vorgeworfen und er wurde am selben Tag zur Sache vernommen. Dabei gab er den Namen Y, geboren.1978 in T., an. Er sei iranischer Staatsangehöriger. Er gab an, vor sechs Tagen in seinem Dorf im Iran losgefahren zu sein. In T. habe er einen Mann getroffen, der einen Pass für ihn gemacht habe. Sein anderer Pass sei ihm in seinem Dorf von der Polizei abgenommen worden. Der Mann habe gesagt, er bringe ihn nach Deutschland. Er habe den Pass selber an den Grenzen insgesamt zweimal vorzeigen müssen. Das Auto sei zweimal gewechselt worden. Als er morgens das Auto verlassen habe, habe der Mann ihm gesagt, in welche Richtung er laufen müsse und dass er dann in Deutschland sei. Den Pass habe er behalten. Der Mann sei Perser gewesen. Der Antragsteller wolle in Deutschland bleiben. Er könne nicht zurück, weil im Iran Christen nicht gut behandelt würden. Bei der Vernehmung war ein (vermutlich armenischer) Dolmetscher (Herr N ...) hinzugezogen worden. Daraufhin wurde der Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung Chemnitz weitergeleitet, wo er sich am 14.01.2002 als Asylsuchender meldete.
Gegenüber dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Antragsteller an, nicht in T., sondern in C. geboren, iranischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit zu sein. Außer Armenisch spreche er noch Persisch. Er habe seine Geburtsurkunde im Iran belassen und keinen Reisepass besessen. Die von der Kirche ausgegebene Geburtsurkunde sei im Iran verblieben. Seine letzte offizielle Anschrift sei C., ..., ... gewesen. Mit zehn Jahren habe er zwei Jahre eine kirchliche Schule in C. besucht und habe zuletzt in der Landwirtschaft seiner Eltern (2.000 m²) mit geholfen. Zu seinem Reiseweg gab er an, er sei am 02.01.2002 per Linienbus in die Türkei mit einem gefälschten Personalausweis gefahren. Die Anhörung im Asylverfahren wurde ebenfalls in armenischer Sprache geführt. Während der Befragung stellte sich heraus, dass der Antragsteller die von ihm angegebene Muttersprache Armenisch nicht in vollem Maße beherrsche, sodass ein Dolmetscher für Persisch hinzugezogen wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Antragsteller Persisch verstehe, selbst aber nur i...