Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung. Familienheimfahrt. Einkommensanrechnung. erhöhter Freibetrag. Umzug vor Ausbildungsbeginn
Leitsatz (amtlich)
Die besondere Förderung der auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden nach den §§ 67 Abs 1 Nr 2, 71 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 (Familienheimfahrt, erhöhte Freibeträge) setzt voraus, dass der Auszubildende wegen der beabsichtigten Ausbildung gezwungen ist, außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs der elterlichen Wohnung eine Unterkunft zu nehmen. Ist der Auszubildende bereits geraume Zeit vor dem Beginn der zu fördernden Ausbildung und ohne Bezug zu ihr umgezogen, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf die erhöhte Förderung nach den §§ 67 Abs 1 Nr 2, 71 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der 1985 geborene Beschwerdeführer ist Deutscher und war zunächst Schüler des Sportgymnasiums in Neubrandenburg und besuchte sodann das Gymnasium C. in N. Zum Schuljahr 2003/04 wechselte er an das M.-Gymnasium in D.
Der Beschwerdeführer beantragte am 26.09.2004 bei der Beschwerdegegnerin, ihm für die am 01.09.2004 begonnene und voraussichtlich am 31.08.2007 endende Ausbildung zum Bürokaufmann BAB zu bewilligen. Das während der Ausbildung zu erzielende Entgelt gab er mit 290 EUR (1. Ausbildungsjahr), 310 EUR (2. Ausbildungsjahr), 325 EUR (3. Ausbildungsjahr) und 390 EUR (4. Ausbildungsjahr) an. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in . F.. in Mecklenburg-Vorpommern.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von BAB ab, weil die dem Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt und für seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Der vom Einkommen des Beschwerdeführers nicht gedeckte Bedarf sei durch anzurechnendes Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern abgedeckt.
Hiergegen legte die Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen und mit dessen Vollmacht Widerspruch ein. Es seien weitere Freibeträge einzuräumen, weil der Weg vom Elternhaus in Mecklenburg-Vorpommern zur Ausbildungsstätte in R./Sachsen mehr als zwei Stunden betrage. Die sportliche Laufbahn habe den Beschwerdeführer nach D. und dort zum Fußballclub . D. geführt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er im Raum D. eine Ausbildungsstätte gesucht, um seine sportliche Laufbahn weiter zu verfolgen. Außerdem stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nahe am Wohnort der Eltern dieselbe Ausbildung hätte ergreifen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Gemäß § 59 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe unter anderem nur dann Anspruch auf BAB, wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Für die Berechnung des Bedarfs sei § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) maßgeblich. Bei einem außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnenden Auszubildenden betrage der monatliche Bedarf 310 EUR/Monat. Hinzu kämen 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten, die um bis zu weitere 64 EUR/Monat im konkreten Bedarfsfall erhöht werden könnten. Zusätzlich würden nach § 67 Abs. 1 SGB III die Fahrkosten des Auszubildenden für Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte/Berufsschule und für eine monatliche Familienheimfahrt zugrunde gelegt. Schließlich sei eine Pauschale von 11 EUR/Monat für sonstige Aufwendungen zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 3 SGB III). Davon abzuziehen seien hier das Einkommen des Beschwerdeführers und das anrechenbare Einkommen seiner Eltern (§ 71 Abs. 1 SGB III), das nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 SGB III näher zu bestimmen sei. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens seien nur dann 52 EUR/Monat der Ausbildungsvergütung des Beschwerdeführers und 510 EUR/Monat des anrechenbaren Einkommens seiner Eltern als Freibeträge zu berücksichtigen, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstätte allein bei Unterbringung des Beschwerdeführers außerhalb des Haushaltes der Eltern möglich sei (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Hiernach habe der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt einen Bedarf von 310 EUR/Monat, für seine Unterkunft einen Bedarf von 174,54 EUR/Monat, für Pendelfahrten einen Bedarf von 37 EUR/Monat (irrtümlich mit 27 EUR/Monat ausgewiesen, aber mit 37 EUR/Monat, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in den Gesamtbedarf eingegangen) und schließlich sei der Bedarf in Höhe der Aufwendungspauschale von 11 EUR/Monat zu berücksichtigen. Dies ergebe einen Gesamtbedarf von 532,54 EUR. Abzuziehen seien 296,67 EUR/Monat Ausbildungsverg...