Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sanktion. Leistungsbeschränkung. Sperrzeit. Rechtsfolgenbelehrung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die in § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 geregelte Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe setzt keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung voraus. Auf Grund der Regelungstechnik wirkt dies auf § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst a und Buchst b SGB 2 zurück. Damit wird ein Gleichlauf zwischen den Sperrzeitregelungen im SGB 3 und den Sanktionsregelungen in § 31 SGB 2 erreicht. Es ist jedoch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Existenzminimum zu prüfen, ob eine Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB 2 ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung ergehen kann.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 24. Oktober 2006, in dem der Antrag, ihm vorläufig für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in bezifferter Höhe zu zahlen, abgelehnt worden ist.
Der 1982 geborene Antragsteller, dem bis zum 30. Juni 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 427,10 EUR bewilligt worden war, stellte im Juni 2006 einen neuen Bewilligungsantrag. Nachdem er mitgeteilt hatte, ab 17. Juli 2006 eine Tätigkeit im Geld- und Werttransport in F. aufzunehmen, erließ der Antragsgegner am 12. Juli 2006 einen vorläufigen Bescheid, in dem für Juli 2007 eine Leistung in Höhe von 119,32 EUR bewilligt wurde. Der Antragsteller kündigte das Arbeitsverhältnis zum 16. August 2006, was dem Antragsgegner spätestens Anfang September 2006 bekannt war. Am 6. September 2006 wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Leistungskürzung im Umfang von 100% für die Dauer von drei Monaten angehört. Mit Schreiben vom 11. September 2006 forderte der Antragsgegner verschiedene Unterlagen für die Entscheidung über die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II an.
Am 15. September 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 427,10 EUR zu bewilligen und zu zahlen.
Unter dem 27. September 2006 hat der Antragsgegner zwei Bescheide erlassen. Mit dem einen Bescheid ist der Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Monate August und September 2006 abgelehnt worden, weil der Antragsteller auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedürftig sei. Mit dem zweiten Bescheid sind für die Monate Oktober bis Dezember 2006 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 46,21 EUR bewilligt worden. Hierbei handelt es sich lediglich um Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Beschränkung auf Leistungen nach § 22 SGB II wurde auf § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II (i.V.m § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)) gestützt und damit begründet, dass der Antragsteller die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt habe. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 Widerspruch gegen letzteren Bescheid eingelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, den es als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Kombination mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt hat, abgelehnt.
Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 26. Oktober 2006 zugestellten Beschluss am 27. November 2006, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vorwerfbar gelöst habe.
Der Antragsteller beantragt:
I. Der Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 24. Oktober 2006 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 427,10 EUR monatlich, davon Kosten der Unterkunft in Höhe von 96,10 EUR, zu bewilligen und auszuzahlen.
III. Die aufschiebende Wirkung des am 5. Oktober 2006 eingelegten Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2006 wird angeordnet.
IV. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass jedenfalls kein Anordnungsanspruch gegeben sei.
Der Antragsgegner hat am 12. Februar 2007 drei Bescheide erlassen, darunter einen Änderungsbescheid. Mit diesem ist der Bescheid vom 27. September 2006 für die Monate November und Dezember 2006 aufgehoben worden. Der Antragsteller sei nicht mehr bedürftig, weil er für die Zeiträume vom 16. bis 18 Oktober 2006 und vom 23...