nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Arbeitslosenhilfe. Betreuungs- und Barunterhalt. Einkommen
Leitsatz (redaktionell)
1. Betreuungsunterhalt ist nicht von dem auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnenden Erwerbseinkommen abzusetzen.
2. Neben Betreuungsunterhalt kann jedoch von derselben Person gleichzeitig auch Barunterhalt geleistet werden, der dann in die Berechnung einzustellen ist.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III § 194
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 04.02.2004; Aktenzeichen S 20 AL 196/04 ER) |
Tenor
Sächs. Landessozialgericht
L 3 B 59/04 AL-ER
Sozialgericht Dresden
S 20 AL 196/04 ER
In der B e s c h w e r d e s a c h e ...
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen, Paracelsusstraße 12, 09114 Chemnitz - Az.: ...
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
erlässt der 3. Senat des Sächs. Landessozialgerichts in Chemnitz am 22. Juni 2004 ohne mündliche Verhandlung durch die Richterin am Landessozialgericht Ulshöfer als Vorsitzende sowie die Richter am Landessozialgericht Weinholtz und Dr. Wietek folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi.) für die Zeit ab 31. Dezember 2003.
Der am ... 1976 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Bg.) bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 30. Dezember 2003 von der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) Arbeitslosengeld (Alg.) nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 305 EUR. Unter Zuordnung zur Leistungsgruppe A betrug die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem allgemeinen Leistungssatz 130,41 EUR wöchentlich.
Im Anschluss daran beantragte der Bg. am 12. Dezember 2003 ab dem 31. Dezember 2003 die Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Dabei gab der ledige Bg. an, mit Frau A ... R ... (R.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenzuleben. Seine Lebenspartnerin hat zwei Töchter, die am ... 1989 und am ... 1990 geboren sind. Frau R. verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.278,24 EUR (= 1458,96 EUR netto). Der Vater ihrer beiden Kinder zahlt für diese monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 145,90 EUR. Er ist darüber hinaus noch gegenüber einem dritten Kind unterhaltspflichtig, sein monatlicher Nettolohn beträgt 1.150,00 EUR.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2004 lehnte die Bf. den Antrag des Bg. auf Arbeitslosenhilfe ab.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 12. Januar 2004 wies die Bf. durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2004 zurück. Dem Bg. stünde - ungeachtet der Erwerbsbezüge seiner Lebensgefährtin - ab 31. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 112,56 EUR wöchentlich zu (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz, gerundetes Bemessungsentgelt von 295 EUR wöchentlich nach Herausrechnung der Einmalzahlungen und Dynamisierung). Das Einkommen seiner Lebensgefährtin müsse allerdings gemäß § 194 SGB III berücksichtigt werden. Deren monatlicher Freibetrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe belaufe sich auf 823,85 EUR monatlich. Vom Einkommen seien außerdem Beiträge zu Versicherungen in Höhe von 68,35 EUR monatlich (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) sowie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 76,00 EUR monatlich (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) abzusetzen. Für ihre beiden Kinder könne kein Freibetrag gewährt werden, weil sie Betreuungsunterhalt leiste (§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Der zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag von ([1.458,96 EUR - 823,85 EUR - 68,35 EUR - 76,00 EUR] x 3: 13 =) 113,26 EUR übersteige aber die dem Bg. zustehende Arbeitslosenhilfe.
Dagegen hat der Bg. am 20. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
Am 28. Januar 2004 hat er beantragt, die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm "Arbeitslosenhilfe in Höhe von zum Zeitpunkt der Antragstellung 59,82 EUR wöchentlich - unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der Lebensgefährtin des Antragstellers an ihre beiden Kinder von je 131,10 EUR - ab Antragstellung zu gewähren".
Zur Begründung hat seine Prozessbevollmächtigte vorgetragen, nach der sächsischen Unterhaltstabelle betrage das Existenzminimum eines Kindes 135 Prozent des Regelbetrages. Beide Kinder der Lebensgefährtin des Bg. seien in die dritte Altersstufe einzuordnen; der Regelbetrag sei hier 262,00 EUR; daraus errechne sich als Existenzminimum für ein Kind ein Betrag von 354,00 EUR. Davon sei das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, sodass der Lebensgefährtin des Bg. theoretisch ein Unterhaltsbetrag von 277,00 EUR pro Kind zu zahlen wäre. Tatsächlich erhalte sie jedoch lediglic...