Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungsrecht. ausnahmsweise Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft. Vorrangigkeit des AsylVfG 1992. fehlerhafte Rechtswegverweisung. anzuwendende Verfahrensordnung. Bindungswirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob ein Asylbewerber ausnahmsweise außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen darf, richtet sich ausschließlich nach § 53 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992 und nicht nach den Vorschriften des AsylbLG.
2. Bei fehlerhafter Rechtswegverweisung hat das durch Verweisung zur Entscheidung bestimmte Gericht grundsätzlich seine eigene Verfahrensordnung anzuwenden.
Orientierungssatz
1. Stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ein Asylbewerber (nach wie vor) verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft gem § 53 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 zu wohnen, so handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 40 VwGO, weil die streitentscheidende Norm im AsylVfG 1992 zu finden und daher keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 Abs 1 SGG gegeben ist.
2. Ein Verweisungsbeschluss iS des § 17a Abs 2 S 3 GVG hat nicht nur abdrängende, sondern auch aufdrängende Wirkung, so dass auf einen dritten Rechtsweg mithin nicht weiterverwiesen werden kann. Die Bindungswirkung besteht auch bei unrichtiger Verweisung, soweit keine Anhaltspunkte für eine Rechtswegerschleichung oder sonst willkürliche Bestimmung der Rechtswegzuständigkeit ersichtlich sind.
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) sind libanesische Staatsangehörige. Die Antragsteller 1 und 2, 4, 5 und 6 reisten am 14.02.2006 in das Bundesgebiet ein und meldeten sich als Asylbewerber. Die Zentrale Ausländerbehörde beim damaligen Regierungspräsidium Chemnitz - ZAB - wies sie mit Bescheid vom 24.04.2006, den Antragstellern am 28.04.2006 ausgehändigt, dem damaligen Landkreis K. und dort dem Asylbewerberheim G.straße … in K. zu. Der Antragsteller zu 3 wurde am …2006 geboren. Den ihn betreffenden Zuweisungsbescheid der ZAB vom 01.12.2006 erhielt die Antragstellerin zu 2 am 05.01.2007.
Nachdem bereits im März 2006 ein Antrag der Antragsteller auf dezentrale Unterbringung bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte die Antragstellerin zu 2 im Namen der Familie mit Schreiben vom 29.01.2008 erneut die dezentrale Unterbringung in einer Wohnung in der Stadt K., was sie im Wesentlichen mit der nicht kindgerechten Unterbringung im Wohnheim begründete.
Am 21.04.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zunächst beim Amtsgericht Kamenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) verpflichtet werden sollte, die Antragsteller außerhalb des Asylbewerberheims K. unterzubringen und ihnen angemessenen Wohnraum im Landkreis zuzuweisen. Ihnen stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - zu, Leistungen könnten danach insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall - wie hier - zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich. Der Anspruch folge aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Bei seinen anderen Flüchtlingsfamilien in K. sei eine solche Möglichkeit bei gleicher Rechtslage gefunden worden.
Sodann beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Dresden. Dem trat der Antragsgegner entgegen und beantragte die Verweisung an das Verwaltungsgericht Dresden, weil Streitgegenstand die Unterbringung der Antragsteller sei, die in § 53 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - grundsätzlich geregelt sei.
Mit Beschluss vom 09.05.2008 erklärte das Amtsgericht Kamenz den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dresden, weil die Antragsteller Leistungen, die im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt seien, begehrten. Rechtsmittel wurden gegen diesen Beschluss nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 08.05.2008 lehnte der Antragsgegner den erneuten Antrag vom 29.01.2008 gestützt auf § 53 AsylVfG ab. Der Aufenthalt der Antragsteller sei nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Landkreis K. beschränkt. Nach § 53 AsylVfG seien die Antragsteller verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft in der G.staße … in K. zu wohnen. Es bestehe keine Verpflichtung, von dem Grundsatz der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften abzuweichen. Die Erkrankungen der Kinder N. und J. seien nicht auf die Unterbringung im Asylbewerberheim zurückzuführen.
Mit Beschluss vom 15.07.2008 lehnte das Sozialgericht Dresden den Antrag ab. Gegen den am 17.07.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts legten die Antragsteller am 30.07.2008 Beschwerde ein, ohne diese näher zu begründen. Der Proze...