Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung
Orientierungssatz
1. Wird ein Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet, so hat das Gericht bei seiner Kostenentscheidung das voraussichtliche Ergebnis des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu würdigen.
2. Werden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rückwirkende Leistungen geltend gemacht, so fehlt es einem solchen Antrag an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
3. Ein nach § 421 l SGB 3 gewährter Existenzgründungszuschuss ist bei Leistungen nach dem SGB 2 nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen; dieser ist nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern. Er dient allein der Sicherstellung des neu gegründeten Betriebs.
Tenor
I. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt S., …, L., beigeordnet.
Derzeit sind keine Raten zu zahlen.
II. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 03. April 2006 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) in dem vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) geführten Rechtsstreits, Az.: S 7 AS 980/05 ER.
Die Bg. begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.), ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Existenzgründerzuschusses zu zahlen.
Die am … 1974 geborene Bf. ist erwerbsfähig und bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Bei ihr im Haushalt leben ihre zwei Töchter C. (geb. … 1991) und M. (geb. … 1997). Zum 31.01.2005 nahm sie eine selbständige Tätigkeit auf. Mit Bescheid vom 17.02.2005 bewilligte ihr die Agentur für Arbeit Leipzig für den Zeitraum vom 31.01.2005 bis 30.01.2006 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600,00 €. Seit 01.02.2006 beträgt der Existenzgründungszuschuss monatlich 360,00 €.
Die Bg. ist seit 01.02.2005 freiwillig bei der AOK krankenversichert.
Am 13.10.2004 stellte die Bg. Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 08.11.2004 bewilligte die Bf. der Bg. und den mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Töchtern Arbeitslosengeld II (Alg II) wie folgt:
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01.01.2005 bis 28.02.2005 |
616,99 € monatlich |
01.03.2005 bis 31.03.2005 |
616,82 € |
01.04.2005 bis 30.06.2005 |
611,99 € monatlich. |
Gegen diesen Bescheid legte die Bg. am 23.11.2004 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 07.04.2005 bewilligte ihr die Bf. Alg II für Januar 2005 in Höhe von 686,21 €.
Mit Bescheid vom 07.04.2005 hob die Bf. die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II mit Wirkung vom 01.02.2006 auf, da die Hilfebedürftigkeit weggefallen sei. Die Gewährung des Existenzgründungszuschusses decke ihren Bedarf ab.
Mit Erstattungsbescheid vom 13.07.2005 machte die Bf. für die Zeit ab 01.02.2005 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.273,91 € geltend.
Gegen diesen legte die Bg. am 25.07.2005 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 wies die Bf. nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 07.04.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Ab 01.02.2005 erhalte die Bg. einen Existenzgründerzuschuss in Höhe von 600,00 € monatlich. Somit bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen lediglich in Höhe von 86,21 €. Da der Hilfebedarf sich ausschließlich auf M.. begründe, sei die Leistung nach dem SGB II aufzuheben und die Bg. auf die Beantragung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz zu verweisen.
Am 20.06.2005 stellte die Bg. einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 25.08.2005 hat sich die Bg. an das SG gewandt und beantragt, den Bescheid vom 07.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2005 aufzuheben und ihr Einkommen neu und richtig zu berechnen (S 7 AS 604/05).
Am 08.11.2005 stellte die Bg. einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 18.11.2005 hat die Bg. beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mindestens 686,21 € zu bewilligen.
Der Existenzgründerzuschuss könne nicht als Einkommen angerechnet werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II seien die mit der selbständigen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, die zu den ausgewiesenen Verlusten geführt hätten, abzusetzen.
Mit U...