Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung. keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Vorliegen einer teilweisen Klagerücknahme. abtrennbarer Streitgegenstand. Abgrenzung zur Teilanfechtung. Auslegung der Prozesserklärung des Klägers. Klagerücknahmeerklärung. konkludente Rücknahme der Klage durch Beschränkung des Klageantrags bzw Klagebegehrens
Leitsatz (amtlich)
1. Abtrennbar und damit teilweise anfechtbar sind in der Regel zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung.
2. Die Frage, ob ein Kläger nur eine Teilanfechtung oder eine teilweise Klagerücknahme vorgenommen hat, ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln.
3. Eine Klagerücknahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen, zum Beispiel durch eine Beschränkung des Klageantrages oder, wenn noch kein Antrag formuliert war, durch eine Beschränkung des Klagebegehrens.
Tenor
I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. November 2017.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 20. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
Diesen Bewilligungsbescheid nahm der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2010 teilweise zurück, wogegen die Kläger unter dem Az. S 44 AS 2676/10 Klage erhoben. Ferner erließ der Beklagte in Bezug auf die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2010 unter dem 4. August 2010 noch einen Aufhebungsbescheid.
Im Klageverfahren Az. S 44 AS 2676/10 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in Folge dessen der Beklagte unter dem 11. Mai 2012 einen Bescheid erließ, in dem er den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehungsweise Sozialgeld und Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 in unterschiedlicher Höhe zuerkannte.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 nahm der Beklagte die neue Leistungsbewilligung rückwirkend zum 1. März 2010 teilweise zurück. Außerdem machte er Erstattungsforderungen in Höhe von 167,35 EUR gegenüber der Klägerin zu 1, von 106,30 EUR gegenüber dem Kläger zu 2, von 151,05 EUR gegenüber dem Kläger zu 3 und von 151,05 EUR gegenüber der Klägerin zu 4, zusammen 575,75 EUR, geltend.
Mit ihren Widersprüchen wandten sich die Kläger ohne Einschränkung gegen die Rückforderungsentscheidungen. Ihre Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 zurück.
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben am 11. Dezember 2013 Klagen gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2013 erhoben, ohne hierbei einen Antrag zu formulieren und die Klage zu begründen.
Die angekündigte Klagebegründung ist mit Schriftsatz vom 20. März 2014 erfolgt. In diesem Schriftsatz ist auch beantragt worden, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 402,01 EUR zurückgefordert worden ist.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 haben die Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, weil er in Gänze rechtswidrig sei.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 ein Teilanerkenntnis des Inhaltes abgegeben, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2013 insoweit aufgehoben wird, als von den Klägern für die Monate März 2010 bis Juli 2010 nicht mehr als 402,01 EUR zurückgefordert wird. Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 angenommen.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 9. November 2017 abgewiesen und den Beklagten zur Erstattung von einem Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger verurteilt. Die Klageabweisung hat es damit begründet, dass die Klagen unzulässig seien. Die Kläger hätten den Klageantrag mit Schriftsatz vom 20. März 2014 auf den über 402,01 EUR hinausgehenden Rückforderungsteil beschränkt. Darin liege eine teilweise Klagerücknahme im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In der Beschränkung des klägerischen Antrages werde eine konkludent erklärte Klagerücknahme gesehen. Dies habe nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Folge, dass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und der angefochtene Bescheid teilweise bestandskräftig geworden sei. Als Prozesshandlung sei die Klagerücknahmeerklärung nicht anfecht- oder widerrufbar. Eine Deutung des Schriftsatzes vom 19. August 2015 als Klageänderung im Sinne von §...