Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Verfahrensgang
SG Dresden (Beschluss vom 26.05.1997; Aktenzeichen S 16 Kr 102/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Sozialgerichts Dresden vom 26.05.1997 in der Gestalt des Beschlusses vom 11.02.1998 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme.
Die Beteiligten des beim Sozialgericht anhängigen Ausgangsverfahrens streiten über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin (Bf.). Das Sozialgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf Freitag, den 16.05.1997, 8.30 Uhr anberaumt und die Bf., die als Rechtsanwältin nunmehr eine Praxis mit Sitz in Radebeul führt, unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme geladen. Zur Beweisaufnahme hat das Sozialgericht insgesamt neun Zeugen geladen, darunter den mit der Bf. in Sozietät stehenden Rechtsanwalt K.; die Verhandlung sollte in der Zeit von 8.30 Uhr bis nach 14.00 Uhr stattfinden. Die handschriftlich gefertigte, von der Kammervorsitzenden nicht unterzeichnete Ladungsverfügung ist ausgefertigt und die Ladung sodann per PZU am 05.05.1997 zugestellt worden. Die Bf. hat die Eintragung des Termins von ihrer Kanzleiangestellten H.-S. notieren lassen und Wiedervorlage auf den 15.05.1997 verfügt.
Im Termin ist die Bf. zunächst nicht erschienen. Nach den in der Sitzungsniederschrift, die offensichtlich versehentlich das Datum „26.05.1997” trägt, enthaltenen Feststellungen hat die Kammervorsitzende den Beteiligten und dem bereits anwesenden Zeugen. R. mitgeteilt, etwa gegen 9.10 Uhr sei von der Kanzlei der Bf. angerufen und mitgeteilt worden, die Bf. befinde sich auf der Autobahn im Stau; sie werde „in ca. 20 min. bzw. 1/2 Stunde … jedoch kommen”.
Nachdem die Kammervorsitzende bei Aufruf der Sache um 9.45 Uhr das Nichterscheinen der Bf. und deren Ladung als ordnungsgemäß festgestellt hatte, hat die Kammer gegen die Bf. „ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 DM, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, festgesetzt”. Die Bf sei darauf hingewiesen worden, daß bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne. Die Angabe, sie stehe mit ihrem PKW im Stau, sei nicht ausreichend, zumal der Zeuge R., der aus derselben Richtung komme, pünktlich erschienen sei. Die Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung um 9.55 Uhr geschlossen. In derselben Minute ist die Bf. erschienen. In der Sitzungsniederschrift ist dazu folgende Erklärung der Bf. wiedergegeben: „Es tut uns leid. Es war dies eine Verwechslung des angesetzten Termins, zumal Herr Rechtsanwalt K. ebenfalls als Zeuge geladen worden war”.
Die Bf. hat gegen den Beschluß am 16.06.1997 Beschwerde eingelegt, der die Kammervorsitzende zunächst durch Entscheidung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter nicht abgeholfen hat. Nach Hinweis des Senats auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Festsetzung einer ersatzweisen Ordnunghaft und einer genügenden Entschuldigung der Bf. hat die Kammer mit Beschluß vom 11.02.1998 die Festsetzung der ersatzweisen Ordnungshaft aufgehoben und der Beschwerde im übrigen nicht abgeholfen; eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung liege nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des „Büroversehens” könne sich die Bf. nicht entlasten.
Die Bf. trägt vor, sie sei zwar, wenngleich zeitlich knapp, zum Termin nicht erschienen. Allerdings habe sie sich noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung genügend entschuldigt. Auch wäre sie ohne den Stau rechtzeitig zum Termin erschienen. Schließlich beruhe die Verspätung auf einem Büroversehen, weil die Sekretärin, die sie mit dem Zeugen K. gemeinsam beschäftigte, nur dessen Ladung (10 Uhr) notiert habe. Auf die dazu vorgelegte eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen H. S. und D. wird verwiesen (Beschwerdebegründung vom 13.06.1997, weitere Schriftsätze vom 27.02.1998 und vom 21.10.1998).
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluß des Sozialgerichts Dresden vom 26.05.1997 in der Gestalt des Beschlusses vom 11.02.1998 aufzuheben.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Weitere Anträge sind nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte und die beigezogenen Hauptsacheakten des Ausgangsverfahrens aus beiden Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte und zulässige (§ 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluß des Sozialgerichtes ist in vollem Umfang aufzuheben. Für die vom Sozialgericht getroffene Festsetzung eines Ordnungsgeldes, die nach der Abhilfeentscheidung vom 11.02.1998 noch streitgegenständlich ist, war aus Rechtsgründen kein Raum.
Mit Recht hat das Sozialgericht in der zutreffend von der Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. dazu BayLSG Breith. 1967, 1064 [1065] m.w.N.) getroffenen Nichtabhilfeentscheidung von der ursprünglichen ersatzweisen Androhung einer Ordnungshaft abgesehen. Eine s...