Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses. Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Beteiligten. Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung: Förderung der Sachverhaltsaufklärung. keine Nachholungsmöglichkeit einer fehlenden oder zumindest unzureichend begründeten Ermessensausübung. Nichtangabe des Anordnungsgrundes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ordnungsgeldbeschluss kann auch noch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erlassen werden.
2. Zweck der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beteiligten ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.
3. Eine fehlende oder zumindest unzureichend begründete Ermessensausübung kann nicht durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden (Fortführung LSG Chemnitz vom 5.8.2014 - L 3 AS 619/12 B PKH = JURIS Dokument Rdnr 19).
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2012 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2012, mit dem gegen sie wegen nicht ausreichend entschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR verhängt wurde.
In dem dem Ordnungsgeldbeschluss zugrundeliegenden Verfahren hat die Klägerin die Bewilligung eines Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für den Monat Dezember 2008 für ihre Kinder begehrt.
Am 18. Mai 2011 hat vor dem Sozialgericht ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Der Beklagten ist aufgegeben worden, zwei Vergleichsberechnungen nach den vom Sozialgericht vorgegebenen Maßgaben durchzuführen. Nach Eingang der Vergleichsberechnungen und ausgebliebener Stellungnahme der Klägerseite hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2012 abgewiesen. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige den Bedarf, sodass kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.
Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, ohne diesen zu begründen. Der auf den 17. August 2012 anberaumten Verhandlungstermin, zu dem das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet gewesen ist, ist auf Antrag des Klägerbevollmächtigten aufgehoben worden.
Mit Verfügung vom 23. September 2012, in der sechs Aktenzeichen aufgeführt sind, hat der Kammervorsitzende sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. November 2012, 10.20 Uhr, bestimmt und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. In dem auf den 4. Oktober 2012 datierten Ladungsschreiben, das das Aktenzeichen des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Klageverfahrens aufweist, ist die Klägerin auf die Folgen eines unentschuldigten Fehlens und der Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgelds bis zu 1.000 EUR hingewiesen worden. Die Ladung ist ihr am 5. Oktober 2012 durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Nach dem handschriftlichen Aktenzeichenzusatz in der Zustellungsurkunde ("u.a.") sind der Klägerin weitere Ladungen zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 8. November 2012, beim Sozialgericht eingegangen per Telefax am gleichen Tag, hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben, hilfsweise nach Aktenlage zu entscheiden und die Klägerin von der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu entbinden. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er am selben Tag vor dem Amtsgericht S… drei Verhandlungstermine wahrzunehmen habe, deren Verlegung nicht zugestimmt worden sei. Zudem sei die Klägerin auch aus persönlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert. Noch am gleichen Tag ist der Klägerbevollmächtigte durch das Sozialgericht per Telefax darüber informiert worden, dass der Termin sowie die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin bestehen bleibe. Ein Teil der Verfahren betreffe Anträge auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid. Wenn die Klägerin nunmehr mitteilen lasse, dass ein Erscheinen nicht gewünscht sei, sei dies verwunderlich. Es möge der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen werden. Im Übrigen stelle sich die Frage nach einer mutwilligen Fortführung des Rechtsstreites. Es sei beabsichtigt, bei Fernbleiben der Klägerin ein Ordnungsgeld zu verhängen. Mit Schreiben vom 9. November 2012, eingegangen beim Sozialgericht per Telefax um 09.42 Uhr, hat der Klägerbevollmächtigte erklärt, die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Bearbeitung der bei der Beklagten gestellten Anträge durch ihren Ehemann erfolgt sei und sie daher zur Beantwortung eventueller Fragen zum Sachverhalt auf ihn verweisen müsste. Darüber hinaus wäre ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, sofern die Kammer gemäß ihrer anderweitig mitgeteilten Rechtsauffassung wegen des Nichteinreichens einer schriftlichen Vollmacht bei Klageerhebung vo...