Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertbeschwerde. fehlende Entscheidung des Sozialgerichts über die Abhilfe oder Nichtabhilfe keine Verfahrensvoraussetzung. Rechtsschutzbedürfnis bei Streitwerterhöhungsbeschwerde aufgrund einer Honorarvereinbarung. gestufte Streitwertfestsetzung bei Teilklagerücknahme. Vertragsarztrecht. Streitwert bei Klage einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums und zugehörige Anstellungsgenehmigungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Klage einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums, in dem nur angestellte Ärzte tätig werden sollen, und gegen die zugehörigen Anstellungsgenehmigungen kann der Streitwert für das Verfahren auf 60.000,00 EUR multipliziert mit der Summe der betreffenden Vollzeitstellen - ggf auch im Sinne der Summe der Voll- und Teilzeitstellen entsprechend den bedarfsplanungsrechtlichen Abstufungen - festgesetzt werden.

 

Orientierungssatz

1. Zwar ist bei Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung eines Sozialgerichts eine Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe weiterhin vorgeschrieben (zB LSG Stuttgart vom 17.7.2014 - L 11 R 2546/14 B = AGS 2015, 51). Jedoch stellt ein fehlendes Abhilfeverfahren generell keine Verfahrensvoraussetzung für die Beschwerdeinstanz dar.

2. Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist.

3. Zur gestuften Streitwertfestsetzung bei Teilklagerücknahme.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-2, §§ 40, 66 Abs. 3, § 68 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 5, 7

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2014 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig für die Zeit bis zum 5. September 2013 auf 360.000,00 EUR und für Zeit ab dem 6. September 2013 auf 195.000,00 EUR festgesetzt.

II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beigeladene zu 1. wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (SG) über den Streitwert in einem Rechtsstreit gegen einen Beschluss des beklagten Berufungsausschusses, der zwei der Beigeladenen zu 1. erteilte Zulassungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie zugehörige Anstellungsgenehmigungen betrifft.

Die zu 1. beigeladene GmbH ist Trägerin eines seit dem 1. Juli 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung in den Fachgebieten Laboratoriumsmedizin sowie Kinder- und Jugendmedizin zugelassenen MVZ mit Sitz in der S… Straße … in L…. Zur Erweiterung ihres Praxisbetriebs beantragte die Beigeladene zu 1. am 3. September 2012 beim Zulassungsausschuss Ärzte L… (Zulassungsausschuss) die Zulassung eines zweiten MVZ am Standort S… Straße … in L… für die Fachrichtungen Strahlentherapie, Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie sowie eines dritten MVZ in der P…Straße … in L… für die Fachrichtungen Humangenetik und Pathologie; ferner beantragte die sie unter der Bedingung der Zulassung der weiteren MVZ die Änderung der bestehenden Anstellung von Dr. B… von einer 0,75 Vollzeitstelle auf eine 0,25 Vollzeitstelle.

Durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20. November 2012 (Az. Z/Ä 12-10/22) wurde der Antrag auf Zulassung des MVZ am Standort S… Straße … abgelehnt sowie mit Beschluss vom gleichen Tage (Az. Z/Ä 12-10/09) auch der Antrag auf Zulassung des MVZ am Standort P…Straße …. Dem Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsverhältnisses von Dr. B… gab der Zulassungsausschuss jedoch mit einem weiteren Beschluss vom 20. November 2012 (Az. Z/Ä 12-10/21) statt. Die Beigeladene zu 1. erhob gegen alle drei Beschlüsse unter dem 21. Dezember 2012 Widerspruch.

Der Beklagte entschied über die drei Widersprüche - dortige Az. 83/12, 84/12 und 13/11 - durch Beschluss vom 17. April 2013, indem er die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 20. November 2012 aufhob und die Beigeladene zu 1. mit der Betriebsstätte S… Straße … zur vertragsärztlichen Versorgung in den Fachgebieten Strahlentherapie (2,5 Vollzeitstellen), Laboratoriumsmedizin (0,5 Vollzeitstellen) und Mikrobiologie (0,25 Vollzeitstellen) sowie mit der Betriebsstätte P…Straße … zur vertragsärztlichen Versorgung in Fachgebieten Humangenetik (1,0 Vollzeitstellen) und Pathologie (1,75 Vollzeitstellen) zuließ. Zugleich erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. Anstellungsgenehmigungen im Umfang der genannten Vollzeitstellen, die sich auf elf Ärzte im MVZ S… Straße … sowie sechs Ärzte im MVZ P…Straße … verteilten.

Daraufhin hat die Klägerin am 17. Juni 2013 Klage zum SG erhoben und beantragt, “den Beschluss des Beklagten vom 17. April 2013, A...

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