Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4. Auffangstreitwert gem § 52 Abs 2 SGG. Nichtberücksichtigung nachfolgender Beitragsforderungen
Leitsatz (amtlich)
Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV fehlen in der Regel ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung in Höhe der möglichen Beitragsforderung mit der Folge, dass regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann (Anschluss an zB BSG vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R = SozR 4-2600 § 3 Nr 4; Aufgabe von LSG Chemnitz vom 9.6.2008 - L 1 B 351/07 KR).
Orientierungssatz
Nach Ansicht des Senates kommt auch eine Festsetzung des Streitwertes auf in der Regel 18.000,00 EUR bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit nicht in Betracht. Diese von verschiedenen Landessozialgerichten vertretene Auffassung soll einerseits die mit der Statusfeststellung verbundene spätere Beitragsbelastung des Arbeitgebers als ihre mittelbare Folge berücksichtigen und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass diese in der Regel nicht feststeht und ihre Feststellung nur mit hohem Aufwand erfolgen kann (Abgrenzung von LSG Mainz vom 14.5.2012 - L 8 R 158/12 B). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie letztlich die Einführung eines zweiten Auffangstreitwertes - für Statusfeststellungsverfahren - beinhaltet, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 27. März 2009 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des bei ihr beschäftigten Beigeladenen zu 1. Im Rahmen der Antragstellung gab sie u. a. an, der Beigeladene zu 1 erhalte eine monatliche Vergütung von 4.500,00 EUR.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung seit dem 29. Oktober 2002 festgestellt hatte, hat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Beschäftigung für die Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Mit der Klage hat sie eine von ihr erstellte Aufstellung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und der an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) zu leistenden Umlagen für den Beigeladenen zu 1 vorgelegt, die den Zeitraum 2003 bis 2009 umfasst und in welcher Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100.472,86 EUR errechnet worden sind.
Bereits mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid vom 9. Dezember 2009 hatte die die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass (u. a.) für den Beigeladenen zu 1. BG Bau gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. Sein Gesamteinkommen müsse für die Dauer seiner Beschäftigung mit dem Lohnnachweis gemeldet werden.
Mit Bescheid vom 15. April 2011 hat die Beschwerdegegnerin den Bescheid vom 22. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 geändert und festgestellt, dass in der vom Beigeladenen zu 1 seit dem 29. Oktober 2002 ausgeübten Beschäftigung als Prokurist/mitarbeitender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 10. April 2012 aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Mit Beschluss vom 27. April 2012 hat es den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Da sich die Klage nicht gegen eine Beitragsforderung gerichtet habe, sondern auf die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1, sei nicht auf die möglichen Beitragsforderungen aus dem behaupteten Beschäftigungsverhältnis abzustellen, und es sei gerechtfertigt, den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Gegen den ihr am 10. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdegegnerin selbst habe mit dem Erlass des Bescheides vom 15. April 2011 festgestellt, dass der angegriffene Bescheid auf den Erlass von auf Geldzahlungen gerichteten Folgebescheiden im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG gerichtet sei. Dies werde unbestreitbar offensichtlich u. ...