Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. mehrere Vermittlungsvorschläge. Nichtbewerbung. keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung. fehlender Einzelfallbezug. Angaben über Sperrzeitbeginn und Sperrzeitdauer
Orientierungssatz
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gem § 159 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3 tritt nicht ein, wenn die BA in den jeweiligen Vermittlungsvorschlägen standardisierte Rechtsfolgenbelehrungen verwendet hat, die keinen Bezug zum konkreten Einzelfall aufweisen, den Sperrzeiteintritt offen lassen und die Sperrzeitdauer mit "längstens 12 Wochen" angeben.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer wegen versicherungswidrigen Verhaltens eingetretener Sperrzeiten streitig.
Der Kläger stand bis zum 30.04.2013 als Lackierer in einem Beschäftigungsverhältnis. Am 19.03.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2013. Mit Bewilligungsbescheid vom 15.05.2013 wurde dem Kläger ab dem 01.05.2013 für 360 Tage (01.05.2013 bis 30.04.2014) Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 47,59 € täglich (Leistungsbetrag 20,87 € täglich) bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 03.08.2013 wurde der tägliche Leistungsbetrag auf 20,92 € für die gesamte Bezugsdauer erhöht.
Am 19.05.2013 wurde dem Kläger ein Arbeitsplatzangebot als Fahrzeuglackierer beim Unternehmen "Z." unterbreitet. Im Anschreiben wurde der Kläger darin aufgefordert, sich “umgehend„ zu bewerben. Diesem Vorschlag kam der Kläger nicht nach, da es sich um eine Teilzeitstelle handelte (30h/Woche).
Am 28.05.2013 übersandte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Industrielackierer bei dem Unternehmen "Y.". Der Kläger wurde aufgefordert, sich “umgehend„ zu bewerben. Der Kläger teilte der Beklagten am 31.05.2013 mit, dass er sich nicht beworben habe. Der Vermittlungsvorschlag vom 28.05.2013 entspreche nicht seinen Interessen und Fähigkeiten.
Am 16.07.2013 wurde dem Kläger ein dritter Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Helfer im Fahrzeugbau im Unternehmen "X." unterbreitet. Der Kläger wurde wiederum aufgefordert, sich “umgehend„ zu bewerben. Hierauf erklärte der Kläger am 24.07.2013 gegenüber der Beklagten, dass er sich nicht beworben habe, da das Berufsbild nicht seinem Profil und der Lohn nicht seinen Vorstellungen entsprechen würde.
Die Vermittlungsvorschläge enthielten jeweils folgende Rechtsfolgenbelehrung:
“Rechtsfolgenbelehrung: … Wenn Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern (z.B. indem Sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).Sie dauert längstens 12 Wochen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen, bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten (§ 159 Abs. 4 Nr. 1 SGB III), sechs Wochen bei dem zweiten versicherungswidrigen Verhalten (§ 159 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Ein versicherungswidriges Verhalten in diesem Sinne liegt vor, wenn Sie eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme nach Ihrer persönlichen Arbeitsuchendmeldung abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben. …„.
Die Rechtsfolgenbelehrung war in allen Fällen schwarz umrahmt und von der Schriftgröße deutlich kleiner als die Haupttexte der Vermittlungsvorschläge. Wegen der Einzelheiten wird auf den jeweiligen schriftlichen Vermittlungsvorschlag verwiesen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.08.2013 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.05.2013 bis 09.06.2013 (drei Wochen) fest, da sich der Kläger nicht umgehend auf das Vermittlungsangebot vom 19.05.2013 bewarb.
Mit Bescheid vom 12.08.2013 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.06.2013 bis 21.07.2013 (sechs Wochen) fest, da sich der Kläger nicht umgehend auf das Vermittlungsangebot vom 28.05.2013 (Y.) beworben habe. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Zugleich wurde die Arbeitslosengeldbewilligung vom 10.06.2013 bis 21.07.2013 aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.08.2013 verwiesen.
Mit Erstattungsbescheid vom 12.08.2013 wurde der Kläger aufgefordert, das für den Zeitraum vom 10.06.2013 bis 21.07.2013 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.066,92 € zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.08.2013 verwiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 12.08.2013 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 22.07.2013 bis 13.10.2013 (zwölf Wochen) fest, d...