Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen S 16 KR 102/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19.11.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.1994 sozialversicherungspflichtig bei dem Beigeladenen zu 3. beschäftigt war.
Die am … geborene Klägerin ist von Beruf Rechtsanwältin. Ab 01.06.1992 war sie bei dem früheren Landkreis Meißen/Radebeul (dessen Rechtsnachfolger der Beigeladene zu 3. ist) im Landratsamt als Beraterin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war für die Zeit vom 01.06.1992 bis 31.12.1992 ein „Honorar-Vertrag” vom 22.05.1992. Eine Betriebsprüfung in der Zeit vom 12.07.1993 bis 14.07.1993 gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über den Prüfzeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1992 bei dem Beigeladenen zu 3. führte zu der Feststellung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihrer Sitzung am 16./17.03.1993, dass diejenigen Personen, die im Rahmen des § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) beschäftigt wurden, ihre Tätigkeit in einem abhängigen Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübten. Der Beigeladene zu 3. entrichtete daraufhin für die Klägerin für den Zeitraum bis 31.12.1992 Beiträge an die Beklagte in Höhe von 5.947,20 DM.
Für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 und vom 01.01.1994 bis 31.12.1994 wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. jeweils weitere „Honorarverträge” abgeschlossen. Auf die beiden Verträge (Bl. 12 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.1994 bat die Beklagte den Beigeladenen zu 3. um Nachentrichtung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.03.1994. Ab 01.04.1994 seien die Beiträge an die Allgemeine Ortskrankenkasse Meißen (Beigeladene zu 4.) abzuführen. Hiergegen hat der Beigeladene zu 3. mit Schreiben vom 23.08.1994 „Widerspruch” erhoben und darauf verwiesen, dass ab 01.01.1993 ein neuer Honorarvertrag abgeschlossen worden sei, wobei es sich bei der Tätigkeit der Klägerin, auch nach Meinung des Bundesverwaltungsamtes, um eine selbständige Tätigkeit handele.
Mit Bescheid vom 07.11.1994 stellte die Beklagte fest, dass sich die Versicherungspflicht nur auf den Zeitraum bis 31.12.1992 erstreckte. Aus den ab 01.01.1993 gültigen Verträgen könne entnommen werden, dass die Rechtsanwälte in den Vermögensämtern als Auftragnehmer eine selbständige Tätigkeit ausübten, die mit einem pauschalen Honorar abgegolten werde. Deshalb sei die Klägerin seit dem 01.01.1993 als selbständige Rechtsanwältin für das Landratsamt tätig. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.1994, in dem sie auch um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bat. Mit Bescheid vom 06.02.1995 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 3. um eine selbständige Tätigkeit handele. Aus dem Honorarvertrag könne entnommen werden, dass der Auftraggeber zur Vorbereitung der Bescheide zur Regelung offener Vermögensfragen und zur Herbeiführung gütlicher Einigungen nach dem Vermögensgesetz Rechtsanwälte einbeziehen könne. Die Tätigkeit der Auftragnehmer umfasse die Mitwirkung an fachlichen Entscheidungen, die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachtliche Stellungnahmen, Durchführungen von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erfolge in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer nehme seine Aufgaben in den Diensträumen des Auftraggebers wahr. Die Änderung des Einsatzortes während der Vertragsdauer sei möglich. Die Aufgabe erfordere, dass der Auftragnehmer zumindest während der normalen Dienststunden zur Verfügung stehe. Für diese Tätigkeit erhalte die Klägerin ein pauschales Honorar und eine pauschale Aufwandsentschädigung, jeweils einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Danach sei die Klägerin nicht wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterworfen. Ebenfalls sei sie nicht an eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gebunden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.03.1995 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 20.04.1995 zum einen damit begründete, allein von der Bezeichnung „Honorarvertrag” könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich auch um einen solchen handele. Maßgeblich sei die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Ob ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorliege, bestimme sich in erster Linie nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit des Dienstverpflichteten. Ihre Tätigkeit im Landratsamt sei zumindest in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort wei...