nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 10.04.2003; Aktenzeichen S 17 AL 996/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht im Leistungsfall der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit von sechs Wochen, das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 01.08.2001 für diesen Zeitraum und damit verbunden eine Minderung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruches um 42 Tage festgestellt hat.
Die am ... 1960 geborene Klägerin war vor dem streitigen Anspruch zuletzt in der Zeit vom 01. April 1991 bis 31. August 1995 als Friseurin tätig. Bei ihrer Arbeitslosmeldung am 17. Oktober 1995 war sie verheiratet. Ihr jüngstes Kind Anita war am ... 1988 geboren worden.
In der Zeit vom 01. Dezember 1995 bis 31. Juli 2001 war die Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Behinderte in E ... versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 30. Juli 2001 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg. Das Arbeitsamt L ... erklärte unter dem 14. August 2001 das Arbeitsamt D ... gemäß § 327 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 30. Juli 2001 für zuständig.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 hatte die Klägerin ihre Arbeitgeberin um Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2001 gebeten. Als Grund hierfür gab sie an, sie werde nach D ... umziehen und dort heiraten. Am 19. Juni 2001 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2001. Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab die Klägerin an, sie habe das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag deswegen beendet, weil sie nach D ... zwecks Eheschließung habe umziehen wollen. Möglichkeiten, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, habe es nicht gegeben, da wegen des Schulwechsels ihrer Tochter zum 08. August 2001 nach D ... letztmöglicher Termin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der 31. Juli gewesen sei. Die Eheschließung und der Umzug nach D ... seien Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Seit September 2000 habe sie sich nachweislich um eine Arbeitsstelle in D ... bemüht. Die Klägerin hat die Bewerbungsabsage des Epilepsiezentrums K ... vom 23. Mai 2001, die Eingangsbestätigung des Bewerbungsschreibens vom 09. Februar 2001 um eine Stelle als pädagogische Unterrichtshilfe an einer Förderschule vom 05. März 2001 und die Bewerbungs- Zwischenmitteilung der Lebenshilfe-Ortsverband D ... e.V. vom 13. September 2000 überreicht.
Mit Schreiben vom 10. September 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es müsse geprüft werden, ob eine Sperrzeit eingetreten sei. Sollte es nicht möglich sein, vor dem 23. Oktober 2001 eine Klärung herbeizuführen, würden vorläufig für die Zeit danach Leistungen bewilligt. Dies geschah mit Bescheid vom 25. Oktober 2001, mit dem der Klägerin Alg ab dem 24. Oktober 2001 ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM in Höhe von 505,19 DM wöchentlich für die Dauer von 270 Kalendertagen bewilligt wurde.
Mit Schreiben vom 11. September 2001 übersandte die Klägerin der Beklagten eine eidesstattliche Erklärung, in welcher sie zusammen mit ihrem späteren Ehemann angab, sie würden "in diesem Jahr" (2001) heiraten.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 stellte die Beklagte fest, dass eine Sperrzeit von zwölf Wochen im Zeitraum vom 01. August 2001 bis zum 23. Oktober 2001 eingetreten sei und sich der Alg-Anspruch um neunzig Tage mindere. Die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst und voraussehen müssen, dadurch arbeitslos zu werden. Der Umzug nach D ... sei mit Eheschließung begründet worden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe jedoch noch kein Termin für die Eheschließung vorgelegen. Der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen bedeute keine besondere Härte. Mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Beklagte der Klägerin endgültig (insoweit unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bewilligung, als diese vorläufig gewesen war) Alg ab 24. Oktober 2001 unter Beibehaltung der übrigen Inhalte der bisherigen Bewilligungsentscheidung.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Oktober 2001 Widerspruch. Sie wies darauf hin, sie und ihr Partner hätten August 2000 den Entschluss gefasst, miteinander die Ehe zu schließen. Im Januar 2001 sei die seit März 2001 rechtskräftige Scheidung von ihrem früheren Ehemann erfolgt. Nachdem im Januar 2001 ein Gespräch mit ihrem damaligen Arbeitgeber ergeben habe, dass dessen Interesse und ihre private Lebensplanung nicht vereinbar gewesen seien, habe sie Kontakt zu entsprechenden Schulen für ihre damals zwölfjährige Tochter aufgenommen. Die Entscheidung ...