nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen S 6 AL 267/98) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungsgeld (Übbg) für die Dauer weiterer vier Wochen.
Der am ... geborene Kläger absolvierte von 1987 bis 1991 erfolgreich ein Studium der Rechtswissenschaft und war von 1992 bis 1994 als Rechtsreferendar tätig. Vom 01.02.1995 bis 30.04.1997 arbeitete er beitragspflichtig als angestellter Rechtsanwalt. Vom 01.05.1997 bis 30.06.1997 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 583,80 DM wöchentlich, das ihm mit Bescheid vom 23.05.1997 für die Dauer von 312 Leistungstagen bewilligt worden war. Am 01.07.1997 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf.
Am 02.07.1997 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Er baue eine Einzelkanzlei mit Schwerpunkt Zivilrecht auf. Angestelltes Personal sei nicht vorhanden.
Auf Anforderung der Beklagten bestätigte die Rechtsanwaltskammer Sachsen in ihrer Stellungnahme vom 05.06.1997 die Tragfähigkeit der Existenzgründung.
Mit Bescheid vom 04.08.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1997 bis 01.12.1997 Übbg in Höhe von 12.843,60 DM sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersversorgung in Höhe von 4.281,20 DM (insgesamt mithin 17.124,80 DM). Auf Grund der kurzen Bezugsdauer von Alg könne der Antrag nur für 22 Wochen bewilligt werden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 05.09.1997. Er begehre die Gewährung von Übbg für weitere vier Wochen. Sein Recht auf fehlerfreie Ermessenausübung sei verletzt, weil die Beklagte ihm wegen der kurzen Bezugsdauer von Alg lediglich Übbg für 22 Wochen, nicht hingegen für die Regelbezugsdauer von 26 Wochen, gewährt habe. Ein hinter der Entscheidung der Beklagten stehender Schluss, das Bestreben des Klägers auf Eintritt in die Selbstständigkeit sei gegenüber der Suche nach einer neuen Anstellung vordergründig gewesen, entspreche nicht dem Normzweck des § 55a AFG. Da in gleichgelagerten Fällen die Leistung ungekürzt gezahlt worden sei, sei eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Hinter diese müssten fiskalische Gesichtspunkte zurücktreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Übbg werde nach § 55a Abs. 2 AFG grundsätzlich für die Dauer von 26 Wochen in Höhe des Betrages gewährt, den der Antragsteller zuletzt als Alg bezogen habe. Die Förderdauer könne jedoch um bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn das Alg erst kurze Zeit bezogen worden sei. In diesen Fällen würde es dem Versicherungsprinzip widersprechen, das Übbg in Höhe des Alg für die längstmögliche Dauer von 26 Wochen zu bewilligen. Vielmehr sei in diesen Fällen eine angemessene Verkürzung der Förderungsdauer angezeigt, um bei den begrenzten Finanzmitteln möglichst vielen Antragstellern die Hilfe zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewähren zu können. Da der Kläger seinen Alg-Anspruch lediglich für 52 der bewilligten 312 Tage verbraucht habe, sei eine Verkürzung der Förderdauer um vier Wochen angezeigt. Auch sollten vorrangig Existenzgründungswillige gefördert werden, die wegen ihrer vergleichsweise ungünstigen Vermittlungsaussichten schon längere Zeit arbeitslos im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hätten und für die die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die einzige Alternative zur ansonsten fortbestehenden Arbeitslosigkeit darstelle. Da der Kläger lediglich kurzzeitig arbeitslos gewesen sei und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht die einzige Alternative zur Arbeitslosigkeit dargestellt habe, sei die Verkürzung der Förderdauer gerechtfertigt. Auch auf Grund der relativ kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit sei davon auszugehen, dass die finanziellen Reserven des Klägers günstiger als bei einem Langzeitarbeitslosen seien, da er auf Grund eines hohen Arbeitslosengeldes auch ein verhältnismäßig hohes Übbg bewilligt bekommen habe.
Gegen den dem Kläger am 24.02.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser am 24.03.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben. Aus dem Wortlaut des § 55a Abs. 2 AFG sei ersichtlich, dass die Regelförderungsdauer 26 Wochen betrage. Von dieser dürfe nur in atypischen Fällen abgewichen werden. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Aus dem Versicherungsprinzip lasse sich die Leistungsverkürzung nicht herleiten.
Mit Urteil vom 12.05.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1998 verurteilt, dem Kläger Übbg für die Dauer von insgesamt 26 Wochen zu gewähren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des ...