Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger konnte die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien nicht glaubhaft machen, weshalb das Gericht eine Schätzung vorgenommen hat.

 

Orientierungssatz

Eintragungen im SED-Parteibuch können als zusätzliches Indiz im konkreten Einzelfall zur Glaubhaftmachung herangezogen werden.

 

Normenkette

AAÜG § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6; SGB VI § 149 Abs. 5, § 256a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1; AGB-DDR § 28 Abs. 1 Sätze 1, 3, §§ 116, 117 Abs. 1, 3-4, § 118 Abs. 1, 2 S. 1; Prämienfond-VO 1972 (DDR) § 5 Abs. 2 Sätze 1-2; Prämienfond-VO 1982 (DDR) § 8 Abs. 3 Sätze 1-2, 3 Spiegelstrich 4; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 202 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen B 5 RS 6/17 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen:

Für die Jahre

1982   

662,92 Mark

1983   

660,39 Mark

1984   

693,92 Mark

1985   

693,61 Mark

1986   

706,29 Mark

1987   

738,07 Mark

1988   

821,49 Mark

1989   

941,53 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1989, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1949 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 31. Oktober 1975 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen (Bl. 7 Verwaltungsakte (VA)). Ab dem 1. Oktober 1975 war er als Anlagen-Fahrer (vgl. Eintragungen im Sozialversicherungsausweis) bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (vgl. Bescheinigung der B. S. L. O. GmbH (Bl. 8 VA)), ab dem 1. Januar 1985 als Entwicklungsingenieur und ab dem 1. Januar 1988 als Schichtleiter im Volkseigenen Betrieb O. G. X. (nachfolgend: VEB) beschäftigt. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002 (Bl. 4 VA) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Oktober 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 zum AAÜG mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 11. November 2010 begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Entgelte in Form von Zuschlägen (Bl. 5 VA). Nachdem die B. S. L. O. GmbH mit Schreiben vom 29. Januar 2008 Zuschläge für die Jahre 1975 bis 1990 (ohne Jahresendprämien, für die keine Nachweise mehr vorliegen würden) bescheinigt hatte, stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17. November 2010 weitere Entgelte fest. Mit Überprüfungsantrag vom 27. Juni 2011 begehrte der Kläger unter Vorlage seines SED-Mitgliedbuches die Anerkennung von Jahresendprämien. Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 29. August 2011 stellte die Beklagte für die Jahre 1976 und 1977 weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet worden.

Mit seiner am 7. Februar 2012 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien seien auch für den Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1989 auf der Grundlage des SED-Parteibuchs als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2014 abgewiesen. Die Eintragungen im SED-Parteibuch seien nicht geeignet, die Zahlung von Jahresendprämien glaubhaft zu machen.

Gegen das am 6. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2014 Berufung eingelegt, die nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2002, zuletzt in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...

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