Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 17.11.2000; Aktenzeichen S 9 RA 313/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger zu den Angehörigen der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, pädagogischen, künstlerischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int) oder der technischen Intelligenz zählt.
Der am … geborene Kläger studierte an der F. Sch.-Universität in J. Physik. Am 16.10.1963 beendete er die Ausbildung mit Ablegung der Prüfung zum Diplomphysiker. In der Folge war er vom 01.11.1963 bis zum 23.07.1990 beim VEB S. F. als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Der VEB war wissenschaftlicher Industriebetrieb, der Forschung auf den Gebieten der Metallurgie, Reinstmetalle und Halbleiterwerkstoffebetrieb und die Werkstoffe herstellte.
Da der Kläger sein Studium aus politischen Gründen unterbrechen musste, erfolgte eine Rehabilitierung. Als fiktiver Beginn der Berufstätigkeit wurde der 01.09.1960 festgestellt.
Im Rahmen eines Antrags auf Kontenklärung vom 30.10.1998 gab der Kläger an, dass er für die Zeit 01.09.1960 bis 30.06.1960 dem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) angehört habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) Az.: B 4 RA 11/98 R. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) leitete die Unterlagen an den Träger der Zusatzversorgungssysteme weiter zur Feststellung der für den Rentenversicherungsträger relevanten Zeiten.
Mit Bescheid vom 16.04.1999 stellte die Beklagte fest, dass die Beschäftigungszeit als Diplomphysiker nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden könne. Eine positive Versorgungszusage habe nicht bestanden. Ohne Zusage lägen Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (BSG, Urteil vom 04.08.1998, B 4 RA 62/97 R). Die Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung nicht erfasst. Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVOtechnInt) in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben hätten gegolten Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, … und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Die Qualifikation als Diplomphysiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Allgemeine Regelungen seien nicht bekannt, nach denen der Berufskreis generell dem Ingenieur oder Techniker gleichgestellt wurde.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 02.05.1999 Widerspruche in. Die ZAVOtechnInt sei im engen Zusammenhang zur Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz – Weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der technischen Intelligenz und Erweiterung ihrer Rolle in der Produktion und im gesellschaftlichen Leben in der Deutschen Demokratischen Republik vom 24.05.1951 (GBl. I S. 485) und der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28.06.1952 (GBl. I S. 510) zu sehen. Die Begriffe Techniker und Ingenieur seien umgangssprachlich gebraucht. Zweifel an seiner Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz hätten nie bestanden. Vom ersten Tag seiner Tätigkeit an sei er nach den in der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter bestimmten I-Gruppen vergütet worden und habe auch die an die technische Intelligenz für ununterbrochene Beschäftigungsdauer zu zahlenden Zuschläge erhalten. Außerdem habe er angewandte Optik studiert. Diese Studienrichtung sei in der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben (Anordnung vom 24.05.1951 GBl. IS. 487) ausdrücklich genannt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.1999 zurück. Ohne erteilte Zusage lägen Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war, also in einem der in Anlage 1 zum AAÜG genannten Texte aufgelistet ist. Die geltend gemachte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorg...