Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Zulassungsbeschränkung. Streitigkeit über die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Urteile der Sozialgerichte, die behördliche Entscheidungen gemäß § 63 SGB 10 betreffen, unterliegen der Zulassungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2008 wird verworfen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren.
Dem Streit lag ursprünglich ein Verwaltungsverfahren zu Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) zugrunde. Zu dem auf den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten erlassenen Teilabhilfebescheid vom 04.12.2007 erließ die Beklagte am 31.01.2008 eine Kostengrundentscheidung, wonach die notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe der Hälfte erstattet würden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen.
Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kostenrechnung vom 08.02.2008, mit der er aus einer Geschäftsgebühr von 280,00 EUR und Auslagen in Höhe von 20,00 EUR gegenüber der Beklagten (150+28,50=) 178,50 EUR einschließlich Mehrwertsteuer geltend machte. Mit Schreiben vom 25.02.2008 an den Prozessbevollmächtigten wurden die beantragten Kosten unter Kürzung der Geschäftsgebühr auf die Regelgebühr (240,00 EUR) in Höhe von insgesamt 154,70 EUR angewiesen und am 25.02.2008 ausgezahlt. Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte Widerspruch erhoben, weil die nach § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgeschriebene Begründung bezüglich der Kürzung der beantragten Kosten fehle. Der Widerspruch wurde mit an den Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 zurückgewiesen und es erfolgte der Ausspruch, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet würden. Es folgen Ausführungen, weshalb von der Regelgebühr in Höhe von 240,00 EUR und nicht von der Mittelgebühr in Höhe von 280,00 EUR auszugehen gewesen und die Kostenfestsetzung zu Recht erfolgt sei.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers am 20.06.2008 beim Sozialgericht Leipzig Klage erhoben. Mit der Klagebegründung hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25.02.2008 dem Grunde nach zu erstatten. Die Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X sei erst im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 gegeben worden, so dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X dem Grunde nach zu erstatten habe, obwohl der Widerspruch erfolglos geblieben sei.
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.12.2008 stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten des Widerspruchsbescheides gegen den Bescheid vom 25.02.2008 zu tragen. Die gerügte fehlende Begründung sei seitens des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 nachgeholt worden, so dass die Entscheidung insoweit korrigiert worden sei. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X habe somit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Kostentragungspflicht bestehe auch in den Fällen des § 41 SGB X, wenn der Widerspruch im Ergebnis nur deswegen erfolglos geblieben sei, weil eine Heilung eingetreten sei. Es solle dem Widerspruchsführer nicht angelstet werden, wenn der Widerspruch durch Verfahrens- und Formverletzung herausgefordert worden sei. Erforderlich sei lediglich, dass der Widerspruch nur deswegen keinen Erfolg gehabt habe, weil die Heilung eingetreten sei. Insoweit sei der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kostennote aufzuheben gewesen. Die Berufung sei gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig.
Gegen den ihr am 10.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 08.01.2009 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt (zunächst Az. L 5 R 16/09). Sie trägt vor, das Sozialgericht gehe in seiner Entscheidung über den Klageantrag des Klägers hinaus, der nur die Ziffer 2 im Widerspruchsbescheid angegriffen habe. Auch seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren nicht gegeben, weil Adressat des Bescheides der Prozessbevollmächtigte gewesen sei. Für diesen sei der Hinweis auf den Ansatz der Regelgebühr in Anbetracht seiner berufsbedingten Sachkunde offensichtlich nachvollziehbar gewesen. Nach Hinweis des nunmehr zuständigen 7. Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme vom 750,00 EUR trägt sie vor, Streitgegenstand sei die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsb...