Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen. Diplom-Geologe beim VEB Hydrogeologie
Orientierungssatz
Zur Frage, ob volkseigene Betriebe (hier VEB Hydrogeologie) die der staatlichen Forschung dienten, von der Versorgungsordnung der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12.7.1951 (AVwuaIV) erfasst werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) oder der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, pädagogischen, künstlerischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) festzustellen.
Der ...1930 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Universität L und der Bergakademie F aufgrund der Diplomprüfung in der Fachrichtung Geologie den akademischen Grad eines Diplom-Geologen (Urkunde vom 06.09.1956). Darüber hinaus erwarb der Kläger nach Durchlaufen eines Promotionsverfahrens dem Grad eines Dr. rer. nat. (Urkunde vom 11.09.1968).
In der Zeit vom 20.08.1956 bis zum 31.12.1961 war der Kläger zunächst als Diplom-Geologe/Objektgeologe/wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Staatlichen Geologischen Kommission/Geologischer Dienst F tätig, vom 01.01.1962 bis 31.12.1966 mit demselben Aufgabenbereich beim VEB Geologische Erkundung S, F, und schließlich vom 01.01.1967 bis zum 30.06.1990 als Objektgeologe/Geologe für Forschung und Entwicklung beim VEB Hydrogeologie N, AS D.
Der Kläger trat zum 01.10.1976 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zum 30.06.1990 auf seinen monatlichen Verdienst bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hat der Kläger bis zum 30.06.1990 nicht erhalten.
Unter dem 28.01.2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 23.05.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.09.1956 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG seien nicht erfüllt. Die Qualifikation als Diplom-Geologe entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Es seien keine allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnung bekannt, nach denen dieser Berufskreis generell dem Ingenieur oder Techniker gleichgestellt worden sei. Die Beschäftigung könne auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG zugerechnet werden. Der hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 20.06.2001 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 05.08.2001). Der Kläger habe beim Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 24.05.1951 (2. DB) angehört. Als Diplom-Geologe sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Mit der am 30.08.2002 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Feststellungsbegehren für die Zeiten vom 01.09.1956 bis 30.06.1990 weiter. Er habe in seiner Funktion als Diplom-Geologe während seiner Beschäftigungszeit durchgehend ingenieur-technische Aufgaben ausgeführt. Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB sollten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete gelten. Beispielhaft sei auch der Techniker des Bergbaus genannt. Er gehöre insoweit zum Kreis der obligatorisch in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden, da er als Geologe zumindest Techniker des Bergbaus gewesen sei. In der ehemaligen DDR habe es die folgenden Qualifizierungsstufen für Geologen gegeben: Diplom-Geologe (Absolvent einer Hochschule/Universität mit akademischen Grade); Geologie-Ingenieur (Absolvent einer Fachschule); Geologie-Techniker (Qualifizierung meist durch Kurzlehrgang). Dieser Aufstellung lasse sich entnehmen, dass er als Diplom-Geologe über sämtliche Kenntnisse verfüge, die auch eine Geologie-Ingenieur oder Geologie-Techniker erworben habe. Dies ergebe sich auch aus dem Ausbildungsplan für den Studiengang Geologie. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Fachvorgesetzter der Diplom-Ingenieure und Geologie-Techniker aufgrund seiner Ausbildung nicht in die Zusatzversorgung der technischen Intel...