Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Beseitigung der persönlichen Arbeitslosmeldung. kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Wirkung der Arbeitslosmeldung. Beschäftigungslosigkeit. Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. Rücknahme des Antrags. Amtshaftung. Teilverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Begebenheit tatsächlicher Art (hier: die persönliche Arbeitslosmeldung) kann im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht hinweggedacht werden.

 

Normenkette

SGB III §§ 137, 138 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34 S. 3

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts L... vom 15. September 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes streitig.

Der 1957 geborene Kläger war als Baumaschinenführer bei der N... GmbH (M...) beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestand seit 1982, zunächst in L... und nach mehreren Betriebsübernahmen zuletzt mit der N... GmbH. Diese kündigte ihm mit Schreiben vom 28. September 2012 ordentlich aus betriebsbedingten Gründen, hilfsweise außerordentlich, mit sozialer Auslauffrist. Mit Schreiben vom 20. November 2012 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche für die Kalenderjahre 2011, 2012 und mit anteiligem Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung und unter Fortzahlung der deutschen Bruttovergütung freigestellt.

Am 15. April 2013 meldete sich der Kläger zum 1. Mai 2013 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit der ebenfalls am 15. April 2013 bei der Beklagten eingegangenen Veränderungsanzeige teilte er mit, dass er ab 2. Mai 2013 eine Tätigkeit als Maschinist aufnehme. Der Veränderungsmitteilung war die Kopie des Arbeitsvertrages mit der O... GmbH (E...) beigefügt. Aus diesem ergab sich unter anderem, dass eine unbefristete Einstellung, ein Stundenlohn von 20,00 EUR und eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart waren. Überstunden sollten nach Vereinbarung ausgezahlt oder in ein Überstundenkonto eingestellt werden. Steuerfreie Zuschläge für Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen sollten im Rahmen der steuerfreien Beträge gezahlt werden.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2013 für den 1. Mai 2013 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 31,39 EUR. Dieser Betrag wurde mit Änderungsbescheid vom 3. August 2013 auf 31,43 EUR erhöht.

Der Kläger einigte sich mit seiner früheren Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 28. November 2013 darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30. November 2013 beendet wurde.

Das seit 2. Mai 2013 laufende Arbeitsverhältnis kündigte die O... GmbH am 4. November 2011 zum 30. November 2013.

Am 14. November 2013 meldete sich der Kläger zum 1. Dezember 2013 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt betrug 2.970,00 EUR im Mai 2013, 4.080,00 EUR im Juni 2013, 5.500,00 EUR im Juli 2013, 4.950,00 EUR im August 2013, 4840,00 EUR im September 2013 und 4.390,00 EUR im Oktober 2013.

Mit Ruhensbescheid vom 20. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 1. bis zum 10. Dezember 2013 wegen eines Urlaubsabgeltungsanspruches ruhe.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2013 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 0,00 EUR und für die Zeit vom 11. Dezember 2013 bis zum 8. Juni 2013 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 31,43 EUR.

Der nunmehr rechtskundig vertretene Kläger legte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Das Arbeitslosengeld sei nicht in korrekter Höhe berechnet worden.

Im Schriftsatz vom 4. Februar 2014 trug er vor, dass sich aus dem in den Monaten November 2012 bis Oktober 2013 erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von 41.434,82 EUR ein durchschnittliches monatliches Entgelt in Höhe von 3.452,90 EUR und ein täglicher Leistungsbetrag von 41,74 EUR errechne.

Mit Veränderungsmitteilung vom 21. April 2014 teilte der Kläger mit, dass er ab dem 22. April 2014 eine Tätigkeit als Rohrbauer, Geräteführer aufnehme. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 25. April 2014 für die Zeit ab 22. April 2014 auf. Ferner forderte sie mit Erstattungsbescheid vom 13. Juni 2014 die Erstattung eines Betrages in Höhe von 282,87 EUR.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2014 zurück. Der Kläger habe auf Grund seiner bis zum 30. April 2013 dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 540 Tage erworben. Da er in der nachfolgenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist von ...

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