nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 26.03.1999; Aktenzeichen S 12 RJ 446/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte von September 1960 bis Februar 1963 den Beruf eines Elektromonteurs, erwarb am 28. Februar 1963 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war in diesem Berufsbereich bis September 1993 sowie bis Dezember 1996 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 21. Oktober 1997 gestellten Rentenantrag begründete er mit Bluthochdruck, Diabetes, einem Wirbelsäulenschaden sowie mit Arm- und Kniegelenksbeschwerden.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R ... von November 1997, - das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 25. September 1997 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte, zeitweise auch für mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen sowie - das Gutachten der Dr. F ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 08. Januar 1998, welche ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, halb- bis unter vollschichtig auch für mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Knien oder Hocken sowie ohne Zwangshaltungen (vorgebückte Haltung, Überkopfarbeiten) bescheinigte.

Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in einer Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter in Beratungszentren ab. Den am 30. Januar 1998 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 24. Juni 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Elektromonteur tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne Überkopfarbeiten und ohne häufige Zwangshaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Facharbeiter sei er beispielsweise auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter für Wartung- bzw. Instandhaltung von Elektrogeräten, Fachberater sowie Verkäufer im Elektro- bzw. Elektronikbereich von Warenhäusern oder Bau- und Heimwerkermärkten sowie als Elektrogeräte- und -teilemontierer verweisbar.

Auf die am 24. Juli 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig hat einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. G ... vom 27. September 1998, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R ... vom 23. Oktober 1998 sowie den Bericht der Reha-Klinik D ... H ... vom 22. Oktober 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 30. September bis zum 21. Oktober 1998 eingeholt.

Mit Urteil vom 26. März 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es bestehe ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen und der Kläger sei auf die Tätigkeit eines Elektrogeräte-, Elektrogeräteteilemontierers sowie Elektrokleingerätereparateurs verweisbar. Berufskundlich hat sich das Gericht auf die Berufsinformationskarte 321 der Bundesanstalt für Arbeit sowie auf eine nicht näher bezeichnete Auskunft des Zentralverbandes des Deutschen Elektrohandwerks vom 09. Juni 1998 gestützt.

Der Kläger macht mit der am 18. Juni 1999 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, neben seinen Alkoholproblemen bestünden Probleme seitens der Hände und der Beine, im linken Knie sowie im Bereich der Lenden- und der Halswirbelsäule. Er leide zudem an Bluthochdruck und an einem Diabetes. Seitens der Beklagten seien hinsichtlich der benannten Verweisungstätigkeiten entsprechende Berufsbilder nicht bekannt gegeben worden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Mit Schreiben vom 01. November 1999 hat die Beklagte die Verweisungstätigkeit eines Elektroteilemontierers näher dargelegt und die Auskunft des Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. vom 14. April 2000, des Landesarbeits...

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