Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Technischer Assistent für Physik. Neueinbeziehung
Orientierungssatz
1. Die Berufsbezeichnung Technischer Assistent für Physik entspricht keinem der in § 1 Abs 1 Satz 2 der ZAVtIVDBest 2 genannten Titel oder Berufsbezeichnungen und war nicht gemäß § 1 Abs 2 der IngV diesen gleichgestellt (vgl BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R und BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 6).
2. Das Verbot der Neueinbeziehung zur zusätzlichen Altersversorgung - hier des Technischen Assistenten für Physik - ist nach Art 3 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6). Auch besteht kein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 = SozR 8570 § 10 Nr 3).
3. Die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz hängt davon ab, dass der Betreffende berechtigt gewesen ist, den Titel als Ingenieur oder Techniker zu führen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Betroffene eine entsprechende Prüfung ablegt, eine Urkunde erhalten und damit entsprechenden Berufsabschluss erworben hat (vgl LSG Chemnitz vom 11.9.2002 - L 4 RA 165/02).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), den Zeitraum vom 01.06.1968 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der ... 1933 geborene Kläger absolvierte vom 26.09.1961 bis 30.06.1964 an der Betriebsschule des VEB PENTACON D Kamera- und Kinowerke einen Lehrgang für Technische Assistenten für Physik und erwarb mit Zeugnis der Technischen Universität D vom 01.07.1964 die Berufsbezeichnung "Technischer Assistent für Physik". In der Zeit vom 01.01.1964 bis 30.06.1990 war der Kläger als Elektrotechnologe und Technologe beim VEB PENTACON D tätig.
Am 01.05.1978 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zum 30.06.1990 auf die in seinen Sozialversicherungsausweisen angegebenen Arbeitsentgelte entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt.
Unter dem 05.01.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen u.a. das Zeugnis vom 01.07.1964 sowie die Sozialversicherungsausweise des Klägers vor. Mit Bescheid vom 07.03.2000 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 02.01.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Versorgungszusage lägen Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen, also in einem der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Texte aufgelistet sei. Als Angehörige der technischen Intelligenz gem. § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 hätten Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker gegolten. Zu diesem Kreis hätten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen gehört. Nur dieser Personenkreis habe nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung damit rechnen können, einbezogen zu werden. Die Qualifikation als Technischer Assistent für Physik entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung (Ingenieurtechnische Hoch- oder mittlere Fachschulausbildung mit Abschluss). Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.01.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden. Zum Aufgabenbereich des Klägers habe u.a. die Erstellung von Arbeitsabläufen und die Entwicklung sowie Herstellung von spezifischen Prüf- und Messeinrichtungen zur Überleitung in die Produktion gehört. Sein Abschluss als Technischer Assistent für Physik erfülle die Voraussetzung der Gleichstellung mit einem technischen Hoch- oder Fachschulabschluss. Nach der Anordnung über die Ausbildung von Technischen Assistenten auf dem Gebiet der Naturwissenschaften (AO) vom 10.12.1960 (GBl. 1961, S. 3 f.) entspreche der Abschluss eines Technischen Assistenten für Physik dem Abschluss eines Technikers.
Das SG hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 26.06.2003 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fests...