Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. selbstständige Erwerbstätigkeit. Einkünfte im Bezugszeitraum. Gewinnermittlung. strenges Zuflussprinzip. Auflösung von vereinnahmten Geldern aus den Vorjahren

 

Orientierungssatz

Erfolgt der Zufluss von aufgelösten Anzahlungen aus den Vorjahren (hier vereinnahmte Gelder, die bereits verdiente Provisionen für Vertragsabschlüsse in den Vorjahren enthalten) steuerrechtlich im Bezugszeitraum des Elterngeldes, ist er auch in diesem Zeitraum als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.07.2021; Aktenzeichen B 10 EG 13/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) überzahltes Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.H.v. 18.000,00 € zu erstatten hat.

Der Klägerin war mit Bescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) vom 09.05.2014 Elterngeld für ihren 2014 geborenen Sohn P., für dessen 12 Lebensmonate (06.04.2014 bis 05.04.2015) hinsichtlich des Zahlbetrages vorläufig i.H.v. 1.800,00 € monatlich bewilligt worden. Der Beklagte legte der Berechnung des Elterngeldes Einkünfte aus Gewerbebetrieb der seit 1994 selbständig tätigen Klägerin i.H.v. von 87.119,00 €, monatlich 7.259,92 € zugrunde. Nach Abzug der Steuern errechnete er ausgehend von einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen Einkommen von monatlich 5.044,95 € und einem Prozentsatz des Elterngeldes von 65 v. H. die vorgenannte Elterngeldhöhe.

Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2013 und der Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum des Elterngeldes setzte der Beklagte mit Bescheid vom 08.01.2016 das Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes endgültig auf 300,00 € monatlich fest. Hierbei legte er der Berechnung den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG maßgeblichen Höchstbetrag als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt i.H.v. 2.770,00 €, ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt i.H.v. 2.576,84 € und einen hieraus errechneten Durchschnittsbetrag von 193,16 € monatlich sowie einem Prozentsatz des Elterngeldes von 65 v. H. zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 08.01.2016 setzte er den überzahlten und nach § 328 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 26 Abs. 2 BEEG zu erstattenden Elterngeldbetrag auf insgesamt 18.000,00 € fest.

Die Klägerin legte hiergegen mit der Begründung Widerspruch ein, die Ausführungen ihres Steuerberaters seien offensichtlich missverstanden worden oder falsch bewertet worden. Sie habe während der gesamten Elternzeit keine relevanten Auszahlungen erhalten. Sie habe einen Verlust i.H.v. ca. 40.000,00 € erwirtschaftet und ihre laufenden Geschäftskosten seien während der gesamten Elternzeit nicht gedeckt gewesen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als Widerspruchsbehörde vom 21.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerberater der Klägerin habe der Widerspruchsführerin mit Schreiben vom 17.12.2015 und 06.01.2016 sowie in der übersandten betriebswirtschaftlichen Auswertung bescheinigt, dass sie im gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes vom 06.04.2014 bis 05.04.2015 einen Gewinn i.H.v. 37.609,71 € erzielt habe. Demzufolge sei ein durchschnittliches Einkommen nach der Geburt i.H.v. monatlich 2.576,84 € zu berücksichtigen gewesen.

Die hiergegen am 23.05.2016 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobene Klage hat dieses durch Urteil vom 19.01.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.01.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2016 sei rechtmäßig. Der Beklagte habe zu Recht mit angefochtenem Bescheid vom 08.01.2016 das der Klägerin mit Bescheid vom 09.05.2014 vorläufig bewilligte Elterngeld von monatlich 1.800,00 € endgültig auf den Mindestbetrag von 300,00 € herab- und den sich hieraus ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 18.000,00 € festgesetzt.

Die Klägerin erfülle die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nach § 1 Abs. 1 BEEG. Für die Höhe des Elterngeldes sei im vorliegenden Fall § 2 BEEG in der ab dem 10.09.2012 geltenden Fassung maßgeblich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG werde Elterngeld in Höhe von 67v.H. des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es werde bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe (Satz 2). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechne sich nach Maßgabe der §§ 2 c - 2 f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nicht selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des EStG sowie

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