nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 18.04.2001; Aktenzeichen S 8 RA 31/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung von in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zurückgelegter Beschäftigungszeiten.

Die am ... im Kreis Kiew geborene Klägerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Sie besuchte bis 31.07.1957 eine 10-klassige Schule. Vom 01.08.1958 bis 07.07.1960 war sie als Sekretär des Dorfsowjets tätig. Vom 24.01.1961 bis 28.08.1961 übte sie eine Tätigkeit als Betoniererin aus. Vom 01.09.1961 bis 30.05.1963 studierte sie am Kamenez-Podolsker Technikum und erlangte die Qualifikation eines Buchhalters. Danach war sie entsprechend der Eintragungen im Arbeitsbuch ab 02.07.1963 mit jeweils kurzen Unterbrechungen bis 25.04.1970 in verschiedenen Betrieben als Buchhalter, Oberbuchhalter, Hauptbuchhalter und Ingenieur-Ökonom beschäftigt.

Nachdem die Klägerin am 29.11.1969 einen Staatsbürger der ehemaligen DDR geheiratet hatte, siedelte sie am 18.07.1970 in das Gebiet der ehemaligen DDR über. Sie absolvierte vom 02.09.1970 bis 15.02.1974 erfolgreich am Herder-Institut einen Deutschlehrgang und ist seit 01.01.1983 als freiberufliche Dolmetscherin tätig.

Bis Dezember 1992 zahlte die Klägerin Pflichtbeiträge an die Beklagte und nach Befreiung von der Versicherungspflicht zahlte sie ab 01.01.1993 freiwillige Beiträge.

Auf den Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.1998 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Eine Anerkennung der in der Zeit vom 01.08.1958 bis 25.04.1970 in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten lehnte die Beklagte ab, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorlägen. Mit Anlage 10 der zugleich erteilten Rentenauskunft wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die verschiedenen völkerrechtlichen Verträge der ehemaligen DDR u.a. auch mit der ehemaligen Sowjetunion über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens nach der Verordnung der Bundesregierung vom 18.12.1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31.12.1995 nicht mehr anzuwenden seien. Die in diesen Staaten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten daher nach deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr berücksichtigt werden. Etwaige Ansprüche seien direkt beim ausländischen Versicherungsträger geltend zu machen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie auf den Fortbestand der Sozialversicherungsabkommen vertraut habe und die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Beschäftigungszeiten eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstelle, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück.

Mit der am 19.01.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren zur Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiter. Zur Unterstützung ihres Anliegens hatte sich die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.1998 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt. Am 28.09.2000 hatte der Petitionsausschuss beschlossen, das Anliegen der Klägerin nicht zu unterstützen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 18.04.2001 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR als Beitragszeiten nach deutschem Rentenrecht nicht zu. Die in der ehemaligen UdSSR, der heutigen Ukraine, zurückgelegten Zeiten seien nicht als Beitragszeiten nach Bundesrecht zu berücksichtigen, weil weder nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Es handele sich auch nicht um diesen gleichgestellte Zeiten (vgl. §§ 55, 248 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Auch sei eine Anerkennung als Beitragszeit nach den völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen wegen Untergangs der DDR als Völkerrechtssubjekt nicht möglich. Nach der aufgrund des Art. 3 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 erlassenen "Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit" vom 03.04.1991 sei der Vertrag vom 24.05.1960 zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (GBl. I Nr. 46 S. 453) nur vorübergehend weiter anzuwenden (vgl. Art. 1 Nr. 4 der Verordnung). Nach der später am 18.12.1992 erlassenen "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit" trat die Verordnung vom 03.04.1991 mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft (vgl. Art. 6 Abs. 5b) Abs. 2 der Verordnung vom 18.12.1992).

In Art. 6 Nr. 5b Abs....

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