Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen S 4 RA 930/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.06.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als Ingenieur ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.

Der am … geborene Kläger erlernte den Beruf eines Diplom-Ingenieurs für Bauingenieurwesen. Nach Beendigung der Ausbildung arbeitete er bis 31.01.1967 als Diplom-Ingenieur beim VEB Kraftwerksbau … In der Zeit vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 war er als Koordinierungsingenieur/Hauptingenieur bei der Vereinigung Interhotel (Interhotel) tätig. Anschließend nahm er eine Tätigkeit an der Bauakademie auf. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 12.08.1999 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (hier: Altersversorgung der technischen Intelligenz) die Zeit vom 01.04.1966 bis 31.01.1967 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeit vom 15.02.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte fest. Im Übrigen lehnte es die Beklagte ab, im Bescheid die Zeit vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Hiergegen legte der Kläger am 10.09.1999 Widerspruch ein, da in der Zeit von 1967 bis 1971 die Koordinierung und Kontrolle bei der Errichtung der Hotel-Neubauten in Dresden zu seinen Aufgaben als Diplom-Ingenieur für die Fachrichtung Hochbau gehört habe. Für diese Zeit sei das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) zutreffend.

Mit Bescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe.

Hiergegen richtete sich die am 15.12.1999 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgte. Hierzu legte er einen Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg vor, indem die Interhotel und die der Interhotel unterstellten Hotels aufgeführt sind und als volkseigene Betriebe registriert waren. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Interhotel ein volkseigener Betrieb gewesen sei. Soweit die Beklagte meine, die Tätigkeit müsse in einem volkseigenen Produktionsbetrieb stattgefunden haben, werde in der Verordnung vom 17.08.1950 nur auf eine Tätigkeit in volkseigenen Betrieben abgestellt. Selbst wenn die Tätigkeit in volkseigenen Produktionsbetrieben erforderlich gewesen sei, seien nach der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 die Vereinigungen volkseigener Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Prüfungsmaßstab für die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sei § 5 Abs. 1 AAÜG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hänge die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage ab. Zugehörigkeitszeiten lägen im Sinne des § 5 AAÜG vielmehr auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübt, die in der Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17.08.1950 als versorgungsberechtigt aufgelistet sei. Gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 gehöre der Kläger als Ingenieur dem Kreis der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz an. Ob darüber hinaus erforderlich sei, dass er nach Ansicht der Beklagten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sein müsse, ließ das SG offen, da es sich bei der Interhotel um eine Vereinigung volkseigener Betriebe handele, die den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Aus dem vorgelegten Registerauszug ergebe sich, dass es sich bei den der Interhotel unterstellten Hotels um volkseigene Betriebe gehandelt habe. Dies sei der Verordnung über die Bildung der Interhotel vom 22.10.1964 sowie...

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