nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 23.09.2003; Aktenzeichen S 21 AL 380/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 12. Dezember 2000 insoweit aufgehoben wird, als damit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes über den 09. Januar 2001 hinaus aufgehoben wurde. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger an Stelle der ab dem 10. Januar 2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 305 Leistungstagen zu gewähren hat.
Der am ...1942 geborene Kläger hatte die letzte vor dem streitigen Anspruch entstandene Anwartschaftszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch durch die zwischen 01. Oktober 1990 und 31. Dezember 1995 ausgeübte Beschäftigung bei der V ... Sachsen erworben. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1995 bewilligte die Beklagte ihm zunächst Alg für die Dauer von 676 Leistungstagen ab dem 01. Januar 1996. Mit Ruhensbescheid und Änderungsbescheid vom 06. Juni 1996, die durch Klagerücknahme vor dem SG Dresden (S 3 AL 640/96) vom 15. Januar 1997 bestandskräftig wurden, wurde der Alg-Anspruch für die Zeit vom 01. Januar bis 13. Februar 1996 zum Ruhen gebracht und Alg erst für die Zeit ab dem 14. Februar 1996 gezahlt.
Am 01. Mai 1996 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch von 610 Leistungstagen.
Am 08. Oktober 1999 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte unter Hinweis auf die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit am 31. Oktober 1999 Alg.
Mit Bescheid vom 10. November 1990 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab den 01. November 1999 für die Dauer von 712 Kalendertagen Alg nach einem Bemessungsentgelt von gerundeten 1.270,00 DM wöchentlich (414,68 DM wöchentlicher Zahlbetrag).
Mit Veränderungsmitteilung vom 04. November 2000 benachrichtigte der Kläger die Beklagte davon, dass er ab dem 12. Dezember 2000 an einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten Kurmaßnahme teilnehme. Nach dem dieser Mitteilung beigefügten Schreiben der BfA vom 20. November 2000 sollte die Entlassung voraussichtlich am 02. Januar 2001 erfolgen. Der gleichfalls beigefügten Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) Entgeltfortzahlungsgesetz war zu entnehmen, dass die BfA medizinische Rehabilitationsleistungen für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen bewilligt hatte. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg ab dem 12. Dezember 2000 auf.
Mit Veränderungsmitteilung vom 27. Dezember 2000 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit: "Rehaklinik wird am 9.1.2001 beendet, bitte die Fortzahlung Arbeitslosengeld veranlassen". Der Veränderungsmitteilung war eine "Verlängerungsbescheinigung" der Rehabilitationsklinik vom 21. Dezember 2000 über die voraussichtliche Entlassung am 09. Januar 2001 beigefügt.
Am 10. Januar 2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und stellte Fortzahlungsantrag auf Alg.
Nach dem Entlassungsschein erfolgte die Entlassung am 09. Januar 2001 als "sofort arbeitsfähig".
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Seit dem Erlöschen seines Anspruchs am 02. Januar 2000 habe er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2001 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage aus ihrer Sicht. Den Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er vom Arbeitsamt falsch beraten worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 zurück. Der Kläger sei u.a. im Merkblatt 1 für Arbeitslose auf die Erlöschensfrist hingewiesen worden.
Mit der hiergegen beim Sozialgerichten Dresden (SG) am 07. März 2001 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, am 27. Juni 2000 beim Arbeitsamt Dresden wegen seiner gesundheitlichen Lage vorgesprochen zu haben. Es sei ihm bei diesem Gespräch darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, ob eine Rehabilitationsmaßnahme, die eine Unterbrechung der Zahlung des Alg zur Folge habe, sich auf den Alg-Anspruch auswirken würde. Ihm sei von der Mitarbeiterin des Arbeitsamtes N ... erklärt worden, dass das Alg während der Reha-Maßnahme ruhe. Anschließend müsse sich der Kläger lediglich wieder arbeitslos melden, der Zeitraum der Rehabilitation werde im Anschluss an den noch bis Oktober 2001 zustehenden Alg-Anspruch "angehangen". Gleiches sei ihm von Frau E ... am 08. August 2000 erklärt worden. Auch am 29. November 2000 sei dies von einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten bestätigt worden.
Ab dem 10. Januar 2001 wurde dem Kläger Alhi in Höhe von 390,69 DM wöchentlich...