nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 11 AL 672/02) |
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht durch die Erklärung vom 18. September 2003 abgeschlossen wurde. II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Derzeit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Rechtsstreit durch die am 18.09.2003 eingegangene Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erledigt ist. In der Hauptsache war die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Beklagte für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 02.07.2003 streitig. Hierbei ging die Klägerin von einer Verpflichtung zur Zahlung des vollen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,2 % des Bruttogehalts aus.
Die Klägerin, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, meldete sich erstmals im März 1997 arbeitslos. Von März 1997 bis Oktober 2000 bezog sie sodann Leistungen der Beklagten, zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und sodann Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Während des gesamten Leistungsbezuges ab dem 04.03.1997 zahlte die Beklagte nach Maßgabe von § 207 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung an den D .../Lebensversicherung AG, mit der die Klägerin damals einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte.
Nach einem zwischenzeitlichen Beschäftigungsverhältnis sowie nachfolgendem Krankengeldbezug meldete sich die Klägerin erneut am 28.02.2002 arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Alhi. In dem Antragsformular wurde unter Pkt. 6 angekreuzt: "Ich war unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung - Ja -".
Dennoch fragte die Beklagte im Rahmen der Ermittlungen mit Schreiben vom 04.03.2002 bei der Klägerin an, ob noch eine private Rentenversicherung bestehe. Hierzu möge sie gegebenenfalls das beigefügte Formular ausfüllen.
Am 19.03.2002 sandte die Klägerin die angeforderten Unterlagen einschließlich einer Lebensversicherungspolice der G ...-AG mit Vertragsbeginn 01.05.2001 zu. Hierbei war jedoch das Formular "Sozialversicherung der Leistungsbezieher" zu Pkt. 24 nicht vollständig ausgefüllt. Mit Schreiben vom 17.04.2002 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst fälschlicherweise mit, dass laut Anweisung die Beiträge erst gezahlt würden, wenn die Klägerin mindestens drei Monate im Leistungsbezug gestanden habe. Dennoch bat sie mit weiterem Schreiben vom 19.06.2002 um Ergänzung der fehlenden Angaben, welche die Klägerin am 28.06.2002 zusandte.
Am 03.07.2002 nahm die Klägerin wieder ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf, daher stellte die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 10.07.2002 die Leistung ab dem 03.07.2002 ein.
Mit weiterem Schreiben vom 08.07.2002 wandte sich die Beklagte an die G ...-Lebensversicherungs-AG zur Ergänzung der erforderlichen Angaben. Die diesbezügliche Antwort/Bestätigung ging am 22.07.2002 bei der Beklagten mit dem Vermerk, "der Versicherungsvertrag endete am 31.12.2001" ein. Mit Schreiben vom 08. August 2002 teilte hierauf die Beklagte der Klägerin mit, eine Zahlung der Beiträge an die G ...-Lebensversicherungs-AG könne nicht erfolgen, da der Lebensversicherungsvertrag am 31.12.2001 geendet habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.08.2002 Widerspruch ein, mit dem sie die Beklagte aufforderte, die Rentenversicherungsbeiträge umgehend auszuzahlen, zumal ihr bereits ein Schaden entstanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2002 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unzulässig zurück, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) richte.
Auf eine weitere Nachfrage der Beklagten teilte die G ...-AG durch Schreiben vom 18.09.2002 nochmals mit, der Vertrag sei zwar wegen Nichtzahlung der Beiträge (gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz) zum 31.12.2001 erloschen. Er würde jedoch fortgesetzt, wenn weiterhin eine Beitragszahlung erfolgte.
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2002 teilte hierauf die Beklagte der G ...-AG mit, die Beitragszahlung werde für die Zeit des Leistungsbezuges vom 01.03.2002 bis zum 02.07.2002 (monatlich 153,39 Euro; insgesamt daher 623,46 Euro) übernommen. Die genaue Beitragsberechnung enthielt ein Schreiben vom 20.12.2002, welches die Beklagte auch der Klägerin zusandte. Mit Datum vom selben Tag erfolgte die entsprechende Kassenanweisung.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 09.09.2002 hat die Klägerin am 15.10.2002 Klage zum Sozialgericht Leipzig eingelegt. Alle Grundlagen und Beweismittel der freiwilligen Rentenversicherung seien vorgelegt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Ablehnung um einen Verwaltungsakt. Zwar habe sich für sie durch das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2002 ein Teilerfolg ergeben; dennoch würde ihr weiterhin der volle Rentenbei...