nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe. Unterhaltsgeld. Bemessungsentgelt. Umschulung. Fiktive Bemessung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitsloser hat keinen aus Verfassungsrecht resultierenden Anspruch darauf, dass seine Arbeitslosenhilfe – entgegen § 200 Abs. 2 SGB III – nach dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bemessen wird, die auszuüben er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist.

 

Normenkette

SGB III §§ 125, 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 135 Nr. 4, § 158 Abs. 1, § 200 Abs. 1-2, § 434c Abs. 1, 3; GG Art. 14

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 15.12.2003; Aktenzeichen S 20 AL 1279/01)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - nach Einschränkung seines Begehrens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07. Oktober 2004 - die Überprüfung des ihm im Zeitraum vom 27. Januar 2000 bis 06. Juni 2000 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Weiter herrscht zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe des dem Kläger in dem Zeitraum vom 08. Februar 2001 bis 10. September 2001 zu zahlenden Alg sowie über die Höhe der in dem Zeitraum vom 11. September 2001 bis 10. September 2002 zu zahlenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der am ... 1961 geborene Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte für das Jahr 1994 die Steuerklasse III sowie zwei Kinderfreibeträge eingetragen waren, stand in der Zeit vom 22. August 1983 bis 31. März 1994 in einem Arbeitsverhältnis als Hochdruck-Kesselwärter. Nach der am 03. März 1994 ausgestellten Arbeitsbescheinigung waren bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnabrechnungszeiträume vom 01. September 1993 bis 28. Februar 1994 abgerechnet. Danach hatte der Kläger in 1.032 bezahlten Arbeitsstunden insgesamt 20.638,51 DM bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erzielt.

Ab dem 01. April 1994 nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel Trockenbaumonteur teil. Diese dauerte bis zum 28. Februar 1995 an.

Mit Bescheid vom 21. April 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des vom letzten Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgeltes ab dem 01. April 1994 Unterhaltsgeld (Uhg) nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt (BE) von 800 DM nach der Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz. Die wöchentliche Leistung betrug 375,60 DM. Die Leistung wurde bis 31. Dezember 1999 in unveränderter Höhe erbracht. Mit Bescheid vom 03. Januar 1995 passte die Beklagte die Höhe des Uhg bei im Übrigen unveränderten Bemessungskriterien an die Leistungsverordnung für das Jahr 1995 an. Danach wurden wöchentlich 370,80 DM (= 61,80 DM täglich) bis zum Ende der Maßnahme am 28. Februar 1995 gezahlt.

Am 02. Februar 1995 meldete sich der Kläger zum Ende der Umschulungsmaßnahme arbeitslos und beantragte Alg. Dies wurde ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Februar 1995 unter Zugrundelegung eines in 1.032 Arbeitsstunden bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Anpassungsstichtag vom 28. Februar 1994 erzielten Arbeitsentgelt von 20.638,51 DM ab 01. März 1995 für die Dauer von 312 Leistungstagen bewilligt. Wegen Erkrankung des Klägers endete die Zahlung am 30. Juni 1995 mit einem Restanspruch von 208 Tagen.

In der Zeit vom 30. Juni 1995 bis 12. November 1996 bezog der Kläger Krankengeld.

Auf Antrag des Klägers vom 03. September 1996 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 1996 ab dem 13. November 1996 erneut Alg für 312 Leistungstage, ausgehend von einem in 1.032 Arbeitsstunden erzielten Arbeitsentgelt von 20.638,51 DM bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, und einem Anpassungsstichtag zum 28. Februar 1994. Alg wurde danach, ausgehend von einem BE von 970,00 DM wöchentlich, in Höhe von 465,60 DM wöchentlich gezahlt. Nach zwischenzeitlicher Anpassung gemäß Anpassungsbescheid vom 15. Januar 1997 wurde dem Kläger bei unveränderten Bemessungskriterien Alg ab dem 01. Januar 1997 in Höhe von 459 DM wöchentlich gezahlt. Die Leistungszahlung endete wegen Teilnahme an berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation - Umschulungslehrgang zum Reiseverkehrskaufmann - gemäß Aufhebungsbescheid vom 18. Juni 1997 mit Ablauf bis 28. Mai 1997. Es war noch ein Restanspruch von 143 Leistungstagen verblieben.

Für die Zeit vom 29. Mai 1997 bis 26. Januar 2000 bezog der Kläger während der Teilnahme an einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme von der LVA Sachsen Übergangsgeld (Übg). Der Kläger schloß diese Maßnahme mit der Prüfung zum Reiseverkehrskaufmann (Vermittlung) erfolgreich ab.

Vom 08. Juli 1999 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos zum Ablauf der Umschulungsmaßnahme. Zu Beginn des Jahres 2000 war auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen.

Mit Be...

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