nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 05.01.1999; Aktenzeichen S 4 U 24/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 05.01.1999 aufgehoben. Der Bescheid vom 24.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.1997 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit chronischen Kopfschmerzen und Schwindel Folge des Arbeitsunfalles vom 05.10.1994 sind. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Heilbehandlung wegen dieser Unfallfolgen zu gewähren. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beschwerden der Klägerin im Nacken-Kopf-Bereich mit Schwindel Folge eines Arbeitsunfalles vom 05.10.1994 sind und, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Heilbehandlung für diese Beschwerden zu gewähren.

Die Klägerin erlitt am 05.10.1994 in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der J ... Unfallhilfe einen Verkehrsunfall. Ein von links kommendes Fahrzeug nahm ihr die Vorfahrt und prallte gegen das Fahrzeug der Klägerin. Nach Angaben der Klägerin stellten sich nach dem Unfallereignis Nacken- und Kopfschmerzen ein, die sich gegen Abend verschlechterten. Am Morgen des nächsten Tages habe sie auch einen Tinnitus rechts bemerkt.

Am 06.10.1994 suchte die Klägerin den Durchgangsarzt Dr. W1 ... auf, der einen Klopf- und Druckschmerz im gesamten Halswirbelsäulenbereich fand, ferner eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung in allen Ebenen. Das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) habe einen Fissurverdacht des 3. Halswirbelkörpers erbracht, der sich im Computertomogramm nicht bestätigt habe. Dr. W1 ... diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma.

Einer ärztlichen Unfallmeldung der Fachärztin für Orthopädie Dr. S1 ... vom 30.01.1995 lässt sich entnehmen, dass bei gleichbleibendem Befund ein Röntgenbild verstärkte Uncarthrosen der mittleren HWS ohne Einengung der Foramina intervertebralia erbracht hatte. In einem Arztbericht vom 28.03.1995 führte Dr. K1 ..., Klinik B ... L ..., aus, dass eine Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich mit Druckschmerz bestehe. Die Klägerin habe laufende Schmerzen im Bereich des Nackens, Bewegungsschmerz, Schwindelgefühl und Tinnitus angegeben. Diagnostiziert wurde ein HWS-Syndrom und Schleudertrauma. Die Fachärztinnen für HNO N1 .../R1 ...diagnostizierten am 24.04.1995 einen posttraumatischen Tinnitus rechts bei Cervicalsyndrom. Dr. S1 ... beschrieb am 14.05.1995 eine Bewegungsstörung der Kopfgelenke rechts und links bei Druckschmerz und schmerzhafter Vorneige, ferner Kopfschmerz und Ohrgeräusche rechts. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und es sei noch nicht absehbar, wie lange sie andauern werde.

Einem Arztbericht der Oberärztin Dr. R2 ... der Klinik "B ..." vom 13.06.1995 lässt sich entnehmen, dass weiterhin einseitige Kopfschmerzen und Ohrgeräusche bestanden.

Auf eine Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin am 16.08.1995 mit, dass sie vor ihrem Unfall am 05.10.1994 keine Beschwerden in Form einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS bzw. des Kopfes gehabt habe, ferner keine anfallsartig auftretenden rechtsseitigen Kopfschmerzen und keine dauernden Ohrgeräusche rechts. Auch weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben keinen Nachweis von Vorerkrankungen. Dr. W1 ... führte in einem Schreiben vom 22.08.1995 aus, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis vom 05.10.1994 eine HWS-Dystorsion erlitten habe. Der Verdacht einer knöchernen Beteiligung habe durch ein CT ausgeschlossen werden können. Vermutlich sei versäumt worden, Unfallfolge und andere evtl. degenerative Erkrankungen zu trennen. Am 30.01.1996 gab Dr. W1 ... ergänzend an, dass er bei der Untersuchung am 06.10.1994 keine degenerativen Erkrankungen festgestellt habe. Auch im CT seien keine degenerativen Veränderungen der HWS beschrieben worden. Er habe von der Orthopädin Dr. S1 ... erfahren, dass die Klägerin schon lange vor dem Unfall wegen degenerativer HWS-Veränderungen behandelt worden sei. Der Verkehrsunfall am 05.10.1994 erscheine ihm als wesentliche Ursache der unmittelbar danach geklagten Beschwerden und des Befundes, da ja in dieser Phase wegen der rezidivierenden Beschwerden der degenerativen Veränderungen keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe oder eine aktuelle Behandlung stattgefunden habe.

Eine telefonische Nachfrage der Beklagten bei Frau Dr. S1 ... am 14.03.1996 ergab, dass es sich bei den bei der Klägerin vorhandenen Uncarthrosen im Bereich der mittleren HWS um degenerative, altersbedingte Veränderungen handele. Vor dem Unfall sei die Klägerin bei Dr. S1 ... nicht in Behandlung gewesen. Im Schreiben vom 15.03.1996 habe Dr. S1 ... als Diagnose ein posttraumatisches cervicocerphales Syndrom an. Am 18.04.1996 gab sie als Befund einen Klopf- und Druckschmerz im gesamten HWS-Bereich mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung in allen Ebenen an.

Die Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Prof. Dr. G1 ... führte im Schreiben vom ...

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