nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 4 AL 292/98)

 

Tenor

I. Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Leipzig vom 30. November 1999 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten der Berufungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit ab dem 16.03.1995 bis zur Anspruchsausschöpfung (L 3 AL 15/00) sowie der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 7.695,00 DM nach nachträglicher Arbeitsentgeltzahlung (L 3 AL 16/00) streitig.

Der am ... geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, stand zwischen August 1981 und Ende September 1995 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Maurer bei der Wohnungsbaugesellschaft M ... GmbH. Das durch den Arbeitgeber zum 30.06.1995 gekündigte Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen eines vom Kläger eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Leipzig durch einen von den Beteiligten am 19.09.1996 abgeschlossenen Vergleich zum 30.09.1995 bei nachträglicher Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit zwischen dem 16.03. und 30.09.1995 durch den Arbeitgeber aufgelöst. Im Zeitraum vom 27.10.1993 bis zum 15.03.1995 hatte der Kläger nach Ausschöpfung des Lohnfortzahlungsanspruches wegen durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld bezogen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf einen Antrag vom 01.03.1995 mit Bescheid vom 10.08.1995 Alg in Höhe von zunächst 270,00 DM wöchentlich. Bei der Leistungsbemessung ging sie dabei auf Grund der Angaben des Arbeitgebers in den Arbeitsbescheinigungen vom 21.02.1995 bzw. vom 11.07.1995 als abgerechnet bescheinigtem Arbeitsentgelt für die Monate April bis September 1993 in Gesamthöhe von 18.233,22 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (entspricht einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 830,00 DM) sowie der in der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1993 eingetragenen Lohnsteuerklasse V (entspricht der Leistungsgruppe D) aus. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Alg nahm der Kläger in der Folgezeit mit Wirkung zum 01.11.1995 einen erneuten Wechsel der Steuerklasseneintragung in die Lohnsteuerklasse III vor. Einem vom Kläger gegen die ursprüngliche Leistungsbemessung eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 09.11.1995 im Hinblick auf die erneute Änderung der Lohnsteuerklasseneintragung dahingehend ab, dass das Alg unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Dynamisierung des Bemessungsentgeltes auf 890,00 DM (ab 02.10.1995) auf 406,20 DM wöchentlich angehoben wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch bindend gewordenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf das vom Kläger angezeigte Kündigungsschutzverfahren zeigte die Beklagte den Beteiligten in Betracht kommende Erstattungsforderungen sowie einen gesetzlichen Anspruchsübergang gegenüber dem Arbeitgeber an (Schreiben vom 18.08.1995).

In Ausführung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches zahlte der ehemalige Arbeitgeber dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.1995 Arbeitsentgelt in Höhe von 12.658,81 DM aus. Nach einer vom Kläger dem Arbeitsamt vorgelegten Berechnung des Arbeitgebers vom 30.10.1996 ergab sich dieser Betrag auf der Grundlage eines festen monatlichen Bruttoentgeltes von 3.620,00 DM für die Monate März (anteilig) bis Mai 1995 sowie in Höhe von 3.725,00 DM für die Monate Juni bis September 1995 zuzüglich jeweils monatlich unterschiedlicher Leistungszuschläge sowie eines anteiligen Weihnachtsgeldes von 1.396,86 DM im September 1995. Den Antrag des Klägers vom 15.10.1996, das ihm ab 16.03.1995 bewilligte Alg bezüglich der Höhe unter Berücksichtigung der Arbeitsentgeltnachzahlung zu überprüfen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1996 ab. Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit sei bereits am 16.03.1995 eingetreten und die dem Kläger zustehende Leistung nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bemessungskriterien zutreffend bewilligt worden. Eine rückwirkende Überprüfung der Leistungsbemessung sei nicht zulässig, da durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich und die Entgeltnachzahlung kein neuer Leistungsanspruch entstanden sei. Der gegen diese Entscheidung am 07.01.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.01.1998).

Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und der Auszahlung des sich danach ergebenden Arbeitsentgeltes für die Zeit bis zum 30.09.1995 an den Kläger Kenntnis erlangt hatte, forderte sie diesen mit Bescheid vom 03.12.1996 gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Erstattung eines Teilbetrages in Höhe von 7.695,00 DM wegen der für die Zeit vom 16.03. ...

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