Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sonderfall des Bemessungsentgelts. Unterhaltsgeldvorbezug
Leitsatz (amtlich)
§ 133 Abs 1 SGB 3 ist auf einen vorausgegangenen Bezug von Unterhaltsgeld nach einem höheren Bemessungsentgelt nicht entsprechend anwendbar.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 16.02.2002.
Die Klägerin ist verheiratet. Auf ihrer Lohnsteuerkarte des Jahres 1996 war die Lohnsteuerklasse IV sowie ein Kinderfreibetrag eingetragen.
Vom 01.09.1974 bis zum 31.08.1996 war die Klägerin als Personalsachbearbeiterin bei der S.-Automobilwerke Z. GmbH beitragspflichtig beschäftigt. In den letzten sechs Monaten dieser Tätigkeit bezog sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 41.714,00 DM. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.1996 gekündigt.
In der folgenden Zeit bezog die Klägerin sodann vom 01.09.1996 bis zum 15.10.1996 Krankengeld.
Am 16.10.1996 beantragte die Klägerin Alg und meldete sich arbeitslos.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 24.10.1996 Alg ab dem 16.10.1996 i. H. v. 556,80 DM wöchentlich. (Bemessungsentgelt (BE) 1.590,00 DM, Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz).
Am 06.02.1997 beantragte die Klägerin die Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme für den Zeitraum vom 10.02.1997 bis zum 13.02.1998. Es handelte sich um einen Lehrgang "Moderne Kommunikationssysteme mit Sprachmodul Englisch" der Gesellschaft zur Förderung beruflicher Weiterbildung mbH. Hierfür erhielt die Klägerin u.a. für die Zeit vom 10.02. bis zum 03.05.1997 ESF-Unterhaltsgeld und ab dem 05.05.1997 Unterhaltsgeld (Uhg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (Bescheid vom 11.03.1997 i. H. v. wöchentlich 547,20 DM: BE 1.600,00 DM, Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz). Diese Bildungsmaßnahme endete am Freitag, den 13.02.1998. Die Zahlung des Uhg erfolgte jedoch bis einschließlich Sonntag, den 15.02.1998.
Bereits am 04.12.1997 hatte sich die Klägerin m. W. ab dem 16.02.1998 arbeitslos gemeldet und die erneute Bewilligung von Alg beantragt. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1998, den sie jedoch mit Bescheid vom 19.02.1998 im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ab dem 16.02.1998 als Arbeitsvorbereiterin bei der A.-Entwicklungsring S. GmbH wieder aufhob. Im letzten Jahr dieser bis 15.02.2000 ausgeübten Beschäftigung Februar 1999 bis zum 15. Februar 2000) bezog die Klägerin insgesamt ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 41.195,87 DM.
Am 18.01.2000 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Alg. Auf ihrer Lohnsteuerkarte war nunmehr die Lohnsteuerklasse V sowie ein Kinderfreibetrag eingetragen.
Durch Bescheid vom 01.03.2000 bewilligte die Beklagte ab dem 16.02.2000 Alg i. H. v. 238,91 DM wöchentlich (BE 760,00 DM, Leistungsgruppe D/erhöhter Leistungssatz).
Hiergegen legte die Klägerin am 13.03.2000 Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach sei auf Grund des vorausgegangenen Alg-Bezuges und des Endes der Bildungsmaßnahme mit dem 13.02.1998 am 14.02.1998 ihr noch vorhandener Alg-Anspruch wieder "in Kraft getreten". Lediglich auf Grund der zur Maßnahme gehörenden Praktikumzeit sei ihr das folgende befristete Beschäftigungsverhältnis, jedoch mit "sehr geringer Bezahlung", angeboten worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2000 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum gemäß § 130 Abs. 2 SGB III umfasse die Zeit von Februar 1999 bis Februar 2000, also das letzte Beschäftigungsverhältnis. Bestandsschutz bezüglich eines vorausgegangenen Alg-Anspruchs bestehe nicht, da die Klägerin innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre (vom 16.02.1997 bis zum 15.02.2000) weder Alg noch Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen habe, wie dies § 133 Abs. 1 SGB III fordere. Auch für den 14. und 15.02.1998 hätte kein Anspruch auf Alhi bestanden. Nach der Vorschrift des § 155 Nr. 5 SGB III werde Uhg auch für die Zeiten erbracht, die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem darauf folgenden Montag liegen.
Hiergegen hat sich die Klägerin am 18.04.2000 an das Sozialgericht Chemnitz gewandt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung von Alg auf der Grundlage eines BE von 1.600,00 DM. Die Bildungsmaßnahme habe am 13.02.1998 geendet. Damit habe sie ab dem 14.02.1998 theoretisch Anspruch auf Alg gehabt. Vom zuständigen Arbeitsberater sei ihr auch erklärt worden, dass sie ab dem 14.02.1998 im Computer als "arbeitslos" geführt werde. Einer Zahlung von Alg stehe lediglich die Vorschrift des § 155 Nr. 5 SGB III entgegen. Dennoch habe hier die Klägerin am 14. und 15. Februar 1998 den Status einer Arbeitslosen gehabt, so dass sie der Bestandsschutzvorschrift des § 133 Abs. 1 SGB III unterliege.
Zur Höhe des BE erließ die Beklagte zunächst am 01.09.2000 einen Änderungsbesc...