Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Engagement als Sängerin und Musical-Darstellerin. Künstlerin. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Versicherungspflicht ist die Folge einer abhängigen Beschäftigung. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Im Gegensatz dazu steht die selbständige Tätigkeit in der der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist in der Regel zusätzlich durch das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen auch dann, wenn der Künstler kein internationaler Star ist, kann sein Engagement als selbstständige Tätigkeit gewertet werden.

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. Februar 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld.

Die Klägerin ist Sängerin und Musical-Darstellerin.

Von 1993 bis 2000 studierte sie an der Hochschule für Musik und Theater F.-M.-B. in L. im Studiengang Musical. Dieses Studium schloss sie als Diplom-Musicaldarstellerin und Diplom-Gesangspädagogin ab.

1995 erhielt sie beim dem Bundeswettbewerb Gesang in der Kategorie Musical die Auszeichnung: beste weibliche Darstellerin.

Bereits ab 1994 hatte die Klägerin diverse Engagements bei Konzerten und Galas. Hierzu gehörten u.a. folgende Engagements:

- 1997 

Staatsoperette D. Jenny Dillingham in “Aspects Of Love", deutsche Erstaufführung

- 1998

Theater Z.: Mina in “Dracula„,

- 1999

Staatsoperette D.: Minnie Fay in “Hello Dolly„

- 2000

Schauspielhaus der Bühnen der Landeshauptstadt K.: Lilian in “Die Drei von der Tankstelle„,

- 2001

Musikalischen Komödie der Oper L.: Cecily in “Mein Freund Bunbury„,

Theater … in B.: Konny in “Falco Meets Amadeus„,

- 2002

Theatro … O. und W. in K.: Konny in “Falco Meets Amadeus„,

- 2003

Staatsoperette D. und Staatstheater B.: Gastspiele Eliza in “My fair Lady„

Zu allen Engagements und Workshops wird auf Blatt 104 - 105 der LSG-Akte verwiesen.

Am 31. Januar 2003 schloss die Klägerin mit der Y. S. und M. GmbH L./H., vertreten durch den Geschäftsführer G. K., einen “Honorarvertrag„. Dieser Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:

“1.) Funktion und Dauer

1.1 Die Darstellerin wird als Musicaldarsteller für die Tournee-Produktion

“FMA - Falco Meets Amadeus„

für die Rolle der “Konny„ engagiert.

1.2 Das Engagement gilt für den 17.02.2003, für eine Aufführung der Tournee-Produktion “FMA-Falco meets Amadeus„ in C.

Notwendige Proben im Vorfeld werden in gegenseitiger Absprache vereinbart.

Ein erster Probetag wird für den 5. Februar 2003 festgelegt.

2.) Vergütung

2.1 Es wird ein Pauschalhonorar von EURO 1.500-(in Worten tausendfünfhundert Euro) zuzüglich MwSt gezahlt

2.2 Ist die Darstellung aus einem in Ihrer Person liegenden Grund (dazu zählt auch Krankheit und Urlaub) verhindert aufzutreten, entfällt das Honorar. Y. ist nicht verpflichtet die Vorstellung nachzuholen.

3.) Einsatz

3.1 Sollte die Vorstellung, aus welchem Grund auch immer, ausfallen, besteht kein Anspruch auf das Honorar.

3.2 Kann Y. auf Grund von höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, zum Beispiel betriebliche Störung, Streik, notwendige bauliche Maßnahmen, behördliche Anordnungen, Theaterbrand, Stromausfall oder Erkrankung im Ensemble eine angesetzte Probe/Aufführung nicht in der vorgesehenen Weise durchführen, ist Y. nicht zur Nachholung verpflichtet. Das Mitglied verliert seinen für die Aufführung bestehenden Honoraranspruch, wenn ihm die Absage drei Werktage vor der geplanten Aufführung zugegangen ist.

4.) […]

5.) Garderobe/Maske/Requisite

5.1 Tanzschuhe und die zur Aufführung des Musicals erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken werden zur Verfügung gestellt, müssen aber nach der Vorstellung in der Garderobe abgegeben werden.

5.2 […]

5.3 […]

6. Promotion

6.1 Das Mitglied stimmt zu, Y. für jegliche Form der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Produktion (z.B. Live-, Radio- und Fernsehauftritte, Interviews, Promotion-Videos, Werbespots, Pressekonferenzen) ohne zusätzliche Zahlungen zur Verfügung zu stehen. Y. wählt den notwendigen Transfer, die Unterbringung/Verpflegung und kommt für die Kosten auf.

Sollte Y. vor Vertragsbeginn das Mitglied für ein Event/Promotion benötigen, so gilt das gemäß Ziffer 2.3 vereinbarte Vorstellungshonorar gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer als Auftrittshonorar vereinbart. Y. kommt auch in diesem Fall für die Kosten des Transfers sowie die Unterbringung/Verpflegung auf.

6.2 Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitwirkung bei Darbietungen für Rundfunk- und Fernsehzwecke (live oder aufgezeichnet) oder im Rundfunk- bzw. Fernsehstudio sowie zur Mitwirkung bei Ton- und Bildaufnahmen sowie die Einwilligung in die Verwertung der für die Aufnahme und die Auss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge