Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH. Übertragung der Fondsmittel zum Stichtag 1.6.1990
Orientierungssatz
1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier VEB Robotron Elektronik), der vor dem 30.6.1990 privatisiert wurde.
2. Im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung ist die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Vorgesellschaft bereits teilrechtsfähig und kann Inhaber der materiellen und finanziellen Fonds werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01.01.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Der ... 1942 geborene Kläger arbeitete von Oktober 1962 bis März 1965 - unterbrochen durch den Wehrdienst - als Fertigungstechnologe beim VEB Rechenelektronik G ... und anschließend von April 1965 bis Dezember 1969 ebenfalls als Fertigungstechnologe und zum Schluss als Technischer Leiter beim VEB Schreibenmaschinenwerk D. Nach erfolgreichem Besuch der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G S erlangte er mit Urkunde vom 16.01.1970 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung Technologie der Feinwerktechnik zu führen. Von Januar 1970 bis Dezember 1971 war der Kläger als Technischer Leiter beim VEB Zentronik Schreibmaschinenwerk D und anschließend bis Dezember 1976 als Fachbereichsleiter Technik beim VEB Schreibmaschinenwerk D im VEB Kombinat Zentronik beschäftigt. Von Januar 1977 bis Dezember 1978 arbeitete er in gleicher Position und sodann bis Dezember 1980 als Betriebsleiter und Werkdirektor jeweils beim VEB Robotron-Schreibmaschinenwerk D Von Januar 1981 bis Dezember 1986 war der Kläger als Objektleiter beim VEB Robotron-Rechen- und Schreibtechnik D tätig und anschließend bis Dezember 1989 als Leiter Produktionswagen ebenfalls im VEB Robotron-Rechen- und Schreibtechnik D Von Januar 1990 bis 30.06.1990 arbeitete der Kläger als Werkdirektor beim VEB Robotron Elektronik D und danach beim Rechtsnachfolger, der Robotron E GmbH Dresden als Geschäftsbereichsleiter.
Der Kläger ist zum 01.02.1980 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat auf einen monatlichen Verdienst von max. 1.200,00 Mark entsprechende Beträge entrichtet. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden. Seit dem 01.09.2007 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Der Kläger beantragte am 20.10.2006 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Ingenieururkunde des Klägers sowie Verdienstbescheinigungen und verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers vor. Mit Bescheid vom 15.05.2007 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG erhalten. Er sei weder in einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR am 30.06.1990 einbezogen gewesen, noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch Einzelfallentscheidung erlangt worden, noch habe er am 30.06.1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehabt. Er sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er sei jedoch am 30.06.1990 als Werkdirektor tätig gewesen und damit nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe trotz seiner technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können. Hiergegen legte der Kläger am 04.06.2007 bei der Beklagten Widerspruch ein.
Der Beklagten lagen Registerunterlagen des VEB Robotron Elektronik D vor, woraus sich ergibt, dass der VEB mit Wirkung zum 26.09.1990 seine Rechtsfähigkeit von Amts wegen beendet hat und Rechtsnachfolger die Robotron B GmbH, die B. Bürochemie GmbH, die D. GmbH S die Robotron E GmbH sowie die Computer-Elektronik D GmbH geworden sind. Ferner ergibt sich aus der Umwandlungserklärung des Staatlichen Notariats Dr. B vom 30.06.1990, dass der VEB Robotron Elektronik D mit weiteren Betrieben des VEB Kombinat R auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtunge...