Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH. notarielle Erklärung vor dem 30.6.1990. Registereintrag nach dem Stichtag

 

Orientierungssatz

1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier VEB Wirkmaschinenbau), der vor dem 30.6.1990 privatisiert wurde.

2. Spätestens im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung ist die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Vorgesellschaft existent und bereits teilrechtsfähig.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.09.1965 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.

Die 1944 geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Konfektionär für Obertrikotagen und nahm anschließend an der Ingenieurschule für Textiltechnik und Maschinenbau K M S eine Fachschulausbildung auf, die sie am 15.07.1965 in der Fachrichtung Trikotagenherstellung erfolgreich mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, beendete. Seit 01.09.1965 war die Klägerin als wissenschaftlich-technische Mitarbeiterin im WTZ der VVB Trikotagen und Strümpfe L O und ab 01.08.1967 beim VEB Ingenieurbüro der VVB Trikotagen und Strümpfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.10.1968 bis 31.03.1970 übte sie beim VEB Strickmaschinenbau K M-S eine Tätigkeit als Ingenieur für Marktforschung aus, die sie ab 01.04.1970 beim VEB Wirkmaschinenbau K M-S weiterführte. Nach dem von der Klägerin am 20.01.1978 unterzeichneten Funktionsplan war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Informationszentrale des Kombinats VEB Wirkmaschinenbau K M-S mit Aufgaben der Information und Dokumentation sowie des IWT betraut und offensichtlich seit 01.02.1979 Leiterin der Informationsstelle des VEB Wirkmaschinenbau K M-S. Im ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist seit 01.02.1979 bis über den 30.06.1990 hinaus eine Tätigkeit als Mitarbeiterin Dokumentation und Information beim gleichen Betrieb eingetragen.

Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist die Klägerin nicht beigetreten; eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR ist ihr bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden. Die Klägerin bezieht seit Februar 2004 Altersrente für Frauen.

Im Rahmen der Kontenklärung hatte der beklagte Zusatzversorgungsträger mit bindendem Bescheid vom 20.05.2003 den Antrag auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech für die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1965 bis 30.06.1990 abgelehnt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden, weil die Klägerin nicht als Ingenieur, sondern als Mitarbeiterin Information/Dokumentation beschäftigt gewesen sei. Den Überprüfungsantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2008 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 abgelehnt. Die Klägerin sei als Mitarbeiterin für Information und Dokumentation schwerpunktmäßig mit wirtschaftlichen Arbeitsaufgaben betraut gewesen, weshalb die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht erfüllt seien. Zudem habe sie am 30.06.1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb mehr ausgeübt, weil der VEB Wirkmaschinenbau K-M-S bereits vor dem 30.06.1990 privatisiert worden sei. Am Stichtag 30.06.1990 seien ausweislich der Umwandlungserklärung vom 28.06.1990 die Produktionsaufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der Vor-Gesellschaft wahrgenommen worden.

Mit der am 18.08.2008 beim Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel zur Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1965 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech weiterverfolgt. Sie habe mit ihrer Tätigkeit als "Sachgebietsverantwortliche" für Information und Dokumentation im VEB Wirkmaschinenbau K-M-S sowohl die sachliche als auch die betriebliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Am 30.06.1990 habe noch ein Arbeitsvertrag mit dem VEB Wirkmaschinenbau K-M-S bestanden. Die Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister sei erst nach dem Stichtag erfolgt, weshalb die Umwandlung in eine GmbH am 30.06.1990 noch nicht vollz...

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