Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion. betriebliche Voraussetzung. ruhendes Arbeitsverhältnis bei Ableistung des NVA-Grundwehrdienstes
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
2. Arbeitsentgelt iS der §§ 14 SGB IV, 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte.
Orientierungssatz
1. Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes bei der NVA wird die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt.
2. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitsverhältnis bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes ruht.
3. Bei dem Mindestbetrag von einem Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes handelt es sich lediglich um ein Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach. Er stellt insoweit keinen Nachweis dar. Die 5/6-Regelung nach § 6 Abs 6 AAÜG findet daher auf den Mindestbetrag Anwendung.
4. Zur Berechnung der Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion.
5. Individuelle Zeugenaussagen bilden nicht den Beurteilungsmaßstab zur Bestimmung des Zwecks einer auf der Grundlage von DDR-rechtlichen Regelungen gewährten Zahlung.
6. Die Beurteilung des Zwecks einer (staatlich) gewährten Zahlung erfolgt allein unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen abstrakt-generellen Vorgaben des die Zahlung regelnden DDR-Rechts (vgl BSG vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R = BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 46 sowie vom 9.12.2020 - B 5 RS 3/20 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 11 RdNr 25 und B 5 RS 1/20 R = juris RdNr 25).
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 20. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 - über die vom Sozialgericht Dresden im Urteil vom 26. November 2019 für die Jahre 1973 (in Höhe von 125,00 Mark), 1982 (in Höhe von 600,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 275,00 Mark) ausgeurteilten Beträge hinaus - verurteilt, für die Jahre 1974, 1975, 1978, 1979, 1982 und 1984 bis 1986 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien sowie zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen:
Für das Jahr:
1974 |
211,89 Mark |
1975 |
215,66 Mark |
1978 |
337,42 Mark |
1979 |
190,85 Mark |
1982 |
264,76 Mark |
1984 |
360,17 Mark |
1985 |
1.072,78 Mark |
1986 |
722,50 Mark |
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines (von der Beklagten bereits eröffneten) Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Zeiten sowie weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien sowie zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1968 bis September 1972 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung Verarbeitungs- und Verfahrenstechnik an der Technischen Universität (TU) A...., aufgrund Zeugnisses der TU A.... vom 28. April 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hochschulingenieur“ zu führen. Mit Urkunde der TU A.... vom 27. No...