Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Mobilitätshilfen bzw Trennungskostenbeihilfe. gesonderte Antragstellung. § 37 SGB 2 als lex specialis. keine verspätete Antragstellung bei Antrag nach Beschäftigungsaufnahme aber keine Notwendigkeit der Mobilitätshilfe. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zu § 53 SGB 3 aF. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidend für die Frage, ob Leistungen auf der Grundlage des SGB 2 oder des SGB 3 erbracht werden, ist die Hilfebedürftigkeit und nicht der Leistungsbezug.
2. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst nicht automatisch einen Antrag auf Trennungskostenbeihilfe.
3. Die Antragsregelung des § 37 SGB 2 ist eine von §§ 323ff SGB 3 abweichende Sonderregelung. Sie gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das heißt nicht nur für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iS von § 19ff SGB 2, sondern auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit iS von §§ 14ff SGB 2, mithin auch für Leistungen zur Eingliederung iS von § 16 SGB 2.
4. Die neuere Rechtsprechung des BSG zur Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB 3 kann auf das SGB 2 übertragen werden.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kostendes Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Trennungskostenbeihilfe für die ab 24. April 2006 aufgenommene Beschäftigung.
Der 1978 geborene Kläger bezog seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II vom Landkreis Löbau-Zittau, einer optierenden Kommune im Sinne von § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Dieser Landkreis wurde zum 1. August 2008 aufgelöst (vgl. § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes [SächsKrGebNG] vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 102]). Der Beklagte, der Landkreis Görlitz, wurde zu diesem Stichtag neu gebildet; ihm gehören alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Löbau-Zittau und des Niederschlesischen Oberlausitzkreises sowie die bisherige Kreisfreie Stadt Görlitz an (vgl. § 3 Nr. 3 SächsKrGebNG). Er ist Rechts- und Funktionsnachfolger unter anderem des Landkreises Löbau-Zittau (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SächsKrGebNG).
Für die Monate November 2005 bis Mai 2006 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2005 Arbeitslosengeld II bewilligt. Mit Schreiben vom 22. November 2005 legte er Widerspruch ein und begehrte höhere Leistungen für November 2005. Mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 wurden höhere Leistungen für Mai 2006 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2006 wurde dem Kläger für die Monate Juni bis November 2006 Arbeitslosengeld II bewilligt.
Mit Schreiben vom 23. April 2006 erklärte der Kläger, dass er bereits am 18. und 19. April 2006 versucht habe mitzuteilen, dass er sich am 21. April 2006 bei seinem neuen Arbeitgeber vorstellen müsse. Er melde sich hiermit ab, weil er ab dem 24. April 2006 eine neue Tätigkeit als Maurer in der S. aufnehme. Dem Antrag war neben einer Kopie des Arbeitsvertrages mit der F. Personal AG (T./S. ) ein “Antrag auf Gewährung von Reisekosten gem. § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 2 SGB III„ beigefügt. Auf diesen am 26. April 2006 eingegangenen Antrag sowie auf den bereits am 20. April 2006 eingegangenen “Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten gem. § 16 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III„ wurden dem Kläger die beantragten Leistungen mit zwei Bescheiden vom 2. Mai 2006 bewilligt. Das vom Kläger gegen den Bescheid über die Reisekosten angestrengte Gerichtsverfahren wurde mit Nichtzulassungsbeschluss vom 30. März 2009 (Az.: L 3 B 774/08 AS-NZB) abgeschlossen.
Im Schreiben vom 1. Mai 2006, in dem der Kläger zur Aufforderung, eine Lohnbescheinigung für April 2006 vorzulegen, Stellung nahm, bat er zugleich, ihm einen Antrag auf Trennungsgeld zuzusenden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2006 erinnerte er an die Übersendung des Antragsformulars.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 sandte das Landratsamt Löbau-Zittau dem Kläger das Antragsformular sowie das “Infoblatt„ zu Fördermöglichkeiten zu. Ferner erklärte es unter anderem, dass geprüft werden müsse, inwiefern die Bitte um Übersendung des Formulars vom 27. April 2006 im Rahmen der Fristen zur Beantragung von Mobilitätshilfen liege.
Ausweislich vorgelegter Unterlagen wurde die Lohnabrechnung für die Zeit vom 24. April 2006 bis 19. Mai 2006 am 24. Mai 2006 erstellt, die Lohnzahlung (4.035,90 CHF; dies entspricht bei einem Jahresdurchschnittskurs für das Jahr 2006 von 1 EUR = 1,57676 CHF [vgl. http.//www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Umrechnungskurse/17aSGBIV/2006/Tabel-le_2006.htm] etwa 2.559,61 EUR) ging am 26. Mai 2006 auf dem Konto des Klägers ein.
Der Bewilligungsbescheid vom 15. November 2005 wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2006 für Mai 2006 aufgehoben; ferner wurde eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Mit Widerspruchsbesc...