Verfahrensgang
SG Dresden (Aktenzeichen S 17 AL 255/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids der Beklagten hinsichtlich Arbeitslosengeldes (Alg) mit Wirkung ab 13.01.1998, insbesondere jedoch darüber, ob die Zeit des Bezuges von ESF-Unterhaltsgeld (ESF-Uhg) einer Zeit der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichsteht.
Die am … geborene Klägerin nahm nach einer vom 01.03.1984 bis 30.06.1991 dauernden Tätigkeit als Entwicklungsingenieurin und der Teilnahme an einem Lehrgang für Organisationsprogrammierer (vom 18.03.1991 bis zum 21.04.1992) an einer Fortbildung zum Lärmschutzberater, die in der Zeit vom 23.11.1992 bis 09.06.1994 stattfand, teil und erhielt während dieser Zeiten Unterhaltsgeld (Uhg). Vom 22.04.1992 bis 30.04.1992, 01.08.1992 bis 22.11.1992 und vom 10.06.1994 bis 19.06.1994 gewährte die Beklagte ihr Arbeitslosengeld (Alg), bevor die Klägerin vom 20.06.1994 bis zum 31.12.1994 als Mitarbeiterin Schallschutz beitragspflichtig beschäftigt war. Vom 02.01.1995 bis zum 06.08.1995 erhielt sie wiederum Alg.
Vom 07.08.1995 bis zum 22.12.1995 nahm sie an einer Umschulung zum Marketing-Referenten teil, während der sie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Uhg in Höhe von 1.200,00 DM pro Monat erhielt.
Nach Abschluss der Maßnahme bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.01.1996 für die Zeit vom 23.12.1995 bis 31.03.1996 Alg im Wege der Wiederbewilligung aus dem am 10.06.1994 entstandenen Anspruch. Das Bemessungsentgelt betrug zuletzt 1.080,00 DM. Bei Beendigung der Arbeitslosigkeit bestand ein Restanspruch von 33 Tagen.
In der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.1997 arbeitete die Klägerin als Verwaltungsangestellte, bevor sie sich am 26.03.1997 erneut arbeitslos meldete und Alg beantragte. Mit Bescheid vom 18.04.1997 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.05.1997 und vom 30.05.1997 bewilligte ihr die Beklagte ab 01.04.1997 die beantragte Leistung für die Dauer von 293 Wochentagen.
Mit Schriftsatz vom 16.10.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Zeitraum vom 07.08.1995 bis 22.12.1995 für die Berechnung der Anspruchsdauer des Alg einbezogen worden sei. Diese Berechnung sei jedoch falsch, da der Zeitraum des Bezugs von ESF-Uhg keine beitragspflichtige oder gleichgestellte Zeit darstelle. Daher beabsichtige sie, die Leistungsbewilligung ab 07.01.1998 aufzuheben. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 20.10.1997 wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung. Der Zeitraum des Bezugs von ESF-Uhg sei eine der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gemäß § 107 Satz 1 Nr. 5 d) AFG gleichgestellte Zeit.
Mit Bescheid vom 08.01.1998 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 13.01.1998 gemäß § 45 SGB X zurück. Der Anspruch auf Alg sei erschöpft.
Mit Bescheid vom 29.01.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 13.01.1998 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 980,00 DM in Höhe von 299,95 DM wöchentlich.
Gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 19.01.1998. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.04.1994 bis 31.03.1997 sei sie insgesamt 551 Tage beschäftigt gewesen, davon 191 Tage bei der Ingenieurgemeinschaft, 360 Tage bei der TU Dresden und 69 Tage habe sie ESF-Uhg bezogen. Damit habe sie einen Neuanspruch von 260 Werktagen erworben, dem noch der Restanspruch von 33 Werktagen hinzuzuaddieren sei. Ihr Alg-Anspruch ende somit erst am 07.03.1998.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe sich innerhalb der vom 10.06.1994 bis 31.03.1997 dauernden Rahmenfrist einen Neuanspruch von 208 Tagen erworben, da sie 560 Kalendertage beitragspflichtige Beschäftigung aufweise. Hierzu sei noch der Restanspruch aus dem am 10.06.1994 erworbenen Anspruch im Umfang von 33 Werktagen zu addieren. Der Gesamtanspruch sei am 07.01.1998 erloschen. Zu Unrecht sei bei der Bewilligung von Alg davon ausgegangen worden, dass auch der Bezug von ESF-Uhg als gleichgestellte Zeit in die Bemessung des Alg einzubeziehen sei. Es handle sich hierbei nicht um eine gleichgestellte Zeit i.S.d. § 107 Satz 1 Nr. 5 d) AFG. Der Bewilligungsbescheid vom 18.04.1997 sei daher rechtswidrig. Da die Klägerin für die Vergangenheit in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides schutzwürdig sei, komme eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 13.01.1998, in Betracht. Für diesen Zeitraum sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einem Vorrang des öffentlichen Interesses vor dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.1998, eingegangen beim Sozialgerich...