Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (UG) mit nicht notariell beurkundeter Treuhandabrede vor Gründung der GmbH. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Alleingesellschafter der GmbH ist, ist selbständig tätig, selbst wenn er eine nicht beurkundete Treuhandabrede vor Gründung der GmbH geschlossen hat, nach der er die Geschäftsanteile nur als Treuhänder hält.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit zwischen dem 20.12.2011 und dem 06.01.2013 bei der Beigeladenen zu 1. abhängig und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war oder ob er selbstständig tätig war.
Am 11.05.2012 stellte der Kläger einen Antrag zur Feststellung der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen einer GmbH (hier einer UG).
Die GmbH (die Beigeladene zu 1.) sei am 20.12.2011 gegründet und am 26.04.2012 ins Handelsregister eingetragen worden. Alleingesellschafter der GmbH sei er. Aufgrund eines Treuhandvertrags werde das Stimmrecht zu Gunsten eines Dritten - Herrn C.... - ausgeübt. Er habe der GmbH keine Darlehen gewährt oder für sie Bürgschaften übernommen. Er unterliege dem Weisungsrecht des Herrn C.... hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung und könne seine Tätigkeit in der Gesellschaft nicht frei bestimmen und gestalten. Die Gestaltung der Tätigkeit sei von den betrieblichen Erfordernissen insbesondere von dem eigenen wirtschaftlichen Interesse zum Wohle und Gedeihen des Unternehmens nicht abhängig. Er könne selbstständig Personal einstellen und entlassen. Er müsse sich den Urlaub genehmigen lassen. Eine Abberufung/Kündigung sei zu jeder Zeit möglich. Eine Kündigungsfrist sei vereinbart. Es sei eine monatlich gleichbleibende Vergütung in Höhe von 750,00 Euro brutto vereinbart. Für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei die gesetzliche Frist von 6 Monaten vereinbart. Es werde Lohnsteuer entrichtet. Die Verbuchung der Vergütung erfolge als Betriebsausgabe. Er sei nicht am Gewinn beteiligt.
Seinem Antrag fügte der Kläger den Treuhandvertrag vom 19.12.2011 bei.
Die Beigeladene zu 1. hatte als Gesellschaftszweck die Durchführung von Transporten bis 3,5 Tonnen vereinbart.
Am 20.12.2011 gründete der Kläger als alleiniger Gesellschafter eine Unternehmergesellschaft (UG) gemäß § 2 Abs. 1a Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Gesetz. Gemäß 3. des Gesellschaftsvertrags betrug das Stammkapital der Gesellschaft 300,00 Euro und wurde vollständig vom Kläger (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage war in Geld zu erbringen und zwar sofort in voller Höhe. Gemäß 4. des Gesellschaftsvertrags wurde der Kläger zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Der Geschäftsführer war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Unter Punkt 7. letzter Spiegelstrich wies der Notar darauf hin, dass er die Regelungen des Musterprotokolls für völlig unzureichend halte, wenn weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen werden sollten. Das Musterprotokoll enthalte keine Regelungen zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, zur Übertragbarkeit der Geschäftsanteile, zur Vererblichkeit der Geschäftsanteile und zur Berechnung der Höhe einer zu zahlenden Abfindung.
Am 21.12. hat der Kläger für sich mit der UG einen Arbeitsvertrag für ein Gleitzonenarbeitsverhältnis (Midi-Job) geschlossen:
§ 1 Rechtlicher Rahmen, Arbeitsort und Probezeit
1.1 Der Arbeitnehmer wird ab dem 20.12.2011 im Rahmen des Gleitzonenarbeitsverhältnisses eingestellt. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
1.2 Arbeitsort ist A..../Sa.
§ 2 Tätigkeit
2.1. Der Arbeitnehmer wird als Geschäftsführer eingestellt und vor allem für folgende Arbeiten eingesetzt: Geschäftsführung und Fahrertätigkeit.
2.2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen; diese Arbeiten haben keine Minderung der Arbeitsvergütung zur Folge.
§ 3 Vergütung
3.1. Das Arbeitsentgelt beträgt 750,00 Euro brutto pro Monat.
3.2. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Arbeitsentgelt werden nach den Grundsätzen der Beitragsberechnung in der Gleitzone ermittelt. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass der Berechnung für die Beiträge zur Rentenversicherung nicht das verminderte Gleitzonenentgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll. …
Im Hinblick hierauf erklärt der Arbeitnehmer, dass er diese Zuzahlung zur Rentenversicherung aus seinem Beitragsanteil bis zur gesetzlichen Höhe nicht wünscht.
3.3. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er derzeit in keinem ...