nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 06.04.2000; Aktenzeichen S 3 RA 433/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 06. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, welches fiktive Einkommen zur Rentenberechnung für die Zeit der festgestellten beruflichen Verfolgung heranzuziehen ist.
Der am ...1924 geborene Kläger war seit 1963 als Dozent und Oberarzt an der radiologischen Klinik der Universität L ... tätig. Wegen einer koronaren Erkrankung wurde ihm ab 01.08.1986 eine Invalidenrente bewilligt, die ab April 1989 als Invalidenaltersrente gezahlt wurde. Der Kläger war in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Er erhielt zunächst eine Rente von 405,00 Mark aus der Sozialversicherung und 1.530,00 Mark aus der Zusatzversorgung. Die Rente wurde nach den gesetzlichen Vorschriften erhöht und schließlich für die Zeit ab 01.01.1992 in eine Regelaltersrente umgewertet, für die ein monatlicher Zahlbetrag von 2.142,14 DM errechnet wurde.
Wegen früherer beruflicher Benachteiligung wurde der Kläger am 24.03.1992 zum Professor ernannt. Er beantragte darauf am 06.05.1992 bei der Beklagten eine Überprüfung, ob sich dies auf seine Rente auswirkt. Am 12.09.1994 beantragte er außerdem die Neuberechnung der Rente nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Mit Bescheid vom 31.03.1995 wurde die Rente mit einem Zahlbetrag von 2.459,75 DM ab dem 01.05.1995 neu festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.04.1995 wurde eine Nachzahlung von 7.890,59 DM gewährt.
Gleichzeitig hatte der Kläger seine berufliche Rehabilitierung nach dem als Art. 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311) am 01.07.1994 in Kraft getretenen "Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet" (Beruflicher Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) betrieben. Mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales vom 22.09.1995 wurde festgestellt, dass die Ablehnung der Berufung des Klägers auf einen Lehrstuhl in Tromsö/Norwegen im Jahr 1974 durch das zuständige Ministerium rechtsstaatswidrig war. Es wurde bescheinigt, dass der Kläger vom 03.03.1974 bis 31.07.1986 Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG war. Bei den Angaben über Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, die ohne die Verfolgung ausgeübt wären, ist als Beruf angegeben: "Prof. Dr. med./Arzt". Außerdem ist die Einstufung in den Bereich 19 und die Qualifikationsgruppe 1 erfolgt. Weiterhin ist für die Verfolgungszeit die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) unter Nr. 6 der Bescheinigung angegeben, dem der Kläger auch als Dozent und Oberarzt angehört hatte.
Unter Vorlage des Bescheides beantragte der Kläger am 30.11.1995 bei dem Träger der Zusatzversorgung, der das Schreiben an den Rentenversicherungsträger weiterleitete, den Ausgleich der Nachteile in der Rentenversicherung. Insbesondere nahm er Bezug auf die Professorenvergütung, die der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden müsse. Mit Bescheid vom 15.04.1996 stellte der Zusatzversorgungsträger die maßgeblichen Entgelte für die Verfolgungszeit fest, wobei von der in der Rehabilitierungsbescheinigung genannten Qualifikationsgruppe nach Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ausgegangen ist. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die angegebenen Zahlenwerte ließen nicht erkennen, wie man zu den Zahlen gekommen sei. Es sei eine Bewertung der Beschäftigung vorzunehmen, wie sie ohne Verfolgung ausgeübt worden wäre. Damit würde die Gehaltsregelung der Hochschullehrer gelten.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.08.1996 zurückgewiesen. Die Entgelte seien richtig nach der vom Amt für Familie und Soziales festgestellten Qualifikationsgruppe ermittelt. An die Rehabilitationsbescheinigung sei der Träger der Zusatzversorgung gebunden. Klage wurde nicht erhoben.
Auf Grundlage der Entgeltbescheinigung berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 28.11.1996 für die Zeit ab 01.07.1990 neu. Ab 01.01.1997 wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 2.673,68 DM gewährt. Für die davorliegende Zeit ergab sich eine Nachzahlung von 1.024,30 DM. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, da kein nennenswerter Ausgleich der Nachteile zu erkennen sei. Die Rente müsse so errechnet werden, als ob der Kläger am 03.03.1974 ordentlicher Professor geworden wäre.
Am 26.05.1997 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Leipzig mit dem Antrag, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Mit Bescheid vom 20.06.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rente sei korrekt nach den Vorschriften des BerRehaG berechnet. Der Vergleich der fiktiven Rentenansprüche mit...