nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 11.04.2003; Aktenzeichen S 16 KR 155/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11.04.2003 abgeändert. Es wird festgestellt, dass beim Kläger im Zeitraum vom 20.05.1999 bis 31.05.1999 eine stationäre Behandlung (§ 39 SGB V) im S ... Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie A ... erforderlich war. In Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse eine Freistellung von den Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt vom 20.05.1999 bis 31.05.1999.
Der am ...1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Er wurde am 20.05.1999 von der Polizei aus seinem Haus geholt und mit dem Notarztwagen in das S ... Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie A ...(im folgenden: Krankenhaus A ...) gebracht.
Mit Beschluss vom 21.05.1999 ordnete das Amtsgericht Dresden/Vormundschaftsgericht die (weitere) vorläufige Unterbringung des Klägers zur Erstellung eines Gutachtens für die Dauer von zwei Wochen, längstens bis 03.06.1999 an. Eine Behandlung ohne und/oder gegen des Willen des Klägers wurde für nicht zulässig erklärt. Nach dem ärztlichen Zeugnis der Stationsärztin Dr. T ... vom 21.05.1999 könne noch keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leide, die zur Folge habe, dass er sich und seine Familie verletze oder töte. Hierauf deute der beim Kläger gefundene Brief hin. Auch habe sich der Kläger einer Untersuchung widersetzt. Mit weiterem Beschluss vom 21.05.1999 wurde das Krankenhaus A ... zur Prüfung einer geschlossenen Unterbringung (§ 1906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Im Gutachten von Dr. T ... vom 01.06.1999 ist ausgeführt, die Ehefrau des Klägers habe seit etwa zwei bis drei Wochen an dem Kläger zunehmend fanatisch religiöse Verhaltensweisen beobachtet, die immer handlungsbestimmender geworden seien. Er habe behauptet, dass in nächster Zeit "wichtige Dinge" passieren würden, die die "Weltgeschichte" verändern würden. Er bezeichne sich selbst als "Mitheiligen von Christus" und dazu auserwählt, religiöse Botschaften zu überbringen. Er fühle sich von der AOK und der Mafia verfolgt. Am 19.05.1999 sei es, nachdem die Ehefrau das Konto gesperrt hätte, zu einer Auseinandersetzung gekommen, in der er geäußert habe: "Du kommst hier nicht mehr lebend raus". Am 20.05.1999 sei es zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen. Bei massiv verbal aggressiven Verhaltensweisen sei die Ehefrau mit dem Kind zu Nachbarn geflüchtet und habe Polizei und Notarzt alarmiert.
Während des stationären Aufenthalts habe sich der Kläger nicht untersuchen lassen. Psychologische Tests seien weitgehend nicht durchführbar gewesen. Bis 01.06.1999 habe der Kläger eine Nahrungsaufnahme verweigert. Über eine aufgenommene Flüssigkeitsmenge könnten keine Aussagen gemacht werden, da der Kläger in Anwesenheit des Personals nicht getrunken habe. In der Beurteilung ist festgehalten, der Kläger leide an Schizophrenie. Die ausgeprägten Wahninhalte würden zunehmend handlungsbestimmend. In Kombination mit den bereits in den letzten Jahren aufgetretenen depressiven Phasen mit Suiziddrohungen liege eine akute Eigengefährdung vor. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Leben abgeschlossen habe und versuchen werde, sich zu suizidieren. Durch die krankheitsbedingte Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit werde er sich ohne Behandlung in eine lebensgefährliche Situation bringen. Er plane, seine Ehefrau mit in den Tod zu nehmen. Was er mit seinen Kindern vorhabe, sei nicht zu objektivieren. Es bestehe akute Selbst- und Fremdgefährdung. Eine medikamentöse Behandlung sei dringlich und unumgänglich. Eine Entlassung ohne adäquate Therapie sei aus ärztlicher Sicht nicht zu vertreten. Die Eigen- und Fremdgefährdung werde so lange andauern, bis das Krankheitsbild medikamentös und psychotherapeutisch ausreichend therapiert sei. Zur Abwendung dieser Gefahr sei die geschlossene Unterbringung erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 01.06.1999 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 01.06.1999 verfügte das Vormundschaftsgericht die weitere vorläufige Unterbringung des Klägers in der geschlossenen Abteilung des Krankenhauses A ... für die Dauer von 4 Wochen, längstens bis 29.06.1999. Eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika wurde auch ohne und/oder gegen den Willen des Klägers für zulässig erklärt.
Am 18.06.1999 hat sich der Kläger bereit erklärt, die Behandlung freiwillig weiter führen zu lassen. Am 03.08.1999 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus A ... entlassen.
Auf die Aufnahmeanzeige des Krankenhauses A ... vom 21.05.1999, ...