nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 17.04.2000; Aktenzeichen S 8 RJ 185/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin über den 30. April 1996 hinaus Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen ist.
Die am ... geborene Klägerin hat eine Ausbildung im Teilgebiet des Ausbildungsberufes Chemiefacharbeiter zum Anlagenfahrer erfolgreich durchlaufen. Anschließend arbeitete sie als Anlagenfahrerin, Darmbearbeiterin, Lagerarbeiterin, Produktionsarbeiterin, Küchenhilfe und Säckerin. In der Zeit vom 13. Juli 1987 bis 31. Dezember 1995 war sie als Tablettiererin in einem Pharmaunternehmen tätig. Diese Tätigkeit erforderte ca. ein halbes Jahr Einarbeitung. Die Entlohnung entsprach der von Angelernten.
Auf den von ihr am 02. Mai 1994 gestellten Antrag hin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 08. Dezember 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, beginnend am 17. November 1993 bis zum 30. April 1996.
Am 19. Dezember 1995 beantragte die Klägerin Weiterzahlung der Rente über den 30. April 1996 hinaus.
Die Beklagte zog folgende Unterlagen bei:
- Befundbericht von Dr. L ..., Facharzt für Orthopädie vom 14. Februar 1996 nebst Fremdbefunden. Danach leidet die Klägerin an Postlaminektomiesyndrom L 5/S 1 rechts, Zustand nach Myom-Operation und Morbus Crohn. Eine Befundänderung in den letzten zwölf Monaten wird nicht angegeben.
- Gutachten von Prof. Dr. R ..., Chefarzt der neurologischen Abteilung der P ... Klinik Z ..., vom 03. April 1996.
Am 24. Mai 1996 erließ die Beklagte den Bescheid, dass über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit noch Invalitität vorliege, da die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Auf den Widerspruch der Klägerin zog die Beklagte das für das Arbeitsamt Zwickau erstellte Gutachten von Dipl.-med. Kr ... vom 31. Januar 1995 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei als angelernte Arbeiterin auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen, ohne dass eine konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten erforderlich sei. Sie sei in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel der Köperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, nicht überwiegend im Freien und ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede oder Nässe, nicht an laufenden Maschinen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten zu verrichten.
Hiergegen hat die Klägerin das Sozialgericht Chemnitz (SG) angerufen. Dieses hat den Entlassungsbericht der Rehaklinik D ... H ... Sch ... vom 04. November 1999 über die Zeit vom 22. September 1999 bis 09. Oktober 1999 und Befundberichte von Dr. L ..., Facharzt für Orthopädie, vom 24. September 1997, Dr. M ..., Facharzt für Anästhesiologie/Chirotherapie, vom 2. Oktober 1997 und vom 17. Dezember 1998, Dr. M ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 30. November 1997 und einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Weinberger vom 15. November 1998 beigezogen. Im Auftrag des Gerichts hat am 24. Januar 2000 Prof. Dr. R ..., Chefarzt der Neurologischen Abteilung der P ... Klinik Z ..., ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt.
Mit Urteil vom 17. April 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Erwerbsunfähig sei die Klägerin nicht, da sie noch vollschichtig eine Tätigkeit ausüben könne. Berufsunfähig sei sie nicht, weil es sich bei der als Hauptberuf zu qualifizierenden Tablettiererin um eine Tätigkeit im unteren Bereich der angelernten Tätigkeiten handle. Eine konkrete Verweisungstätigkeit brauche nicht benannt zu werden. Invalide sei die Klägerin nicht, da ihr Leistungsvermögen nicht um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sei.
Hiergegen richtet sich die am 20. Juni 2000 eingegangene Berufung der Klägerin. Die vorausgegangenen Begutachtungen seien nicht zutreffend; die Schmerzsymptomatik sei nicht ausreichend berücksichtigt.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. April 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.Februar 1997 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit über den 30. April 1996 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte von Dipl. med. Z ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 30. Oktober 2000, Dr. R ..., Chefarzt der Schmerzambulanz des DRK-Krankenhauses C ...-R ..., vo...