nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 13.08.2003; Aktenzeichen S 9 RA 34/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen B 4 RA 6/04 R)

BSG (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen B 4 RA 11/04 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf originäre Zusatzversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zum 31.12.1991.

Der am ...1942 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Elektromechanikers und war vom 01.03.1959 bis 30.12.1991 beim VEB F ...K ..., unterbrochen von einer Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes und einer Tätigkeit bei der NVA vom 11.04.1960 bis 22.07.1963, versicherungspflichtig beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte er ein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Elektrotechnik M ... in der Fachrichtung "Elektronische Geräte/Fertigung" und war nach erfolgreichem Abschluss berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde vom 06.09.1969). Nach weiterer beruflicher Ausbildung an der Technischen Hochschule K ... erlangte er im Juni 1976 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" (Urkunde vom 03.06.1976).

Vom 01.10.1976 bis 30.06.1990 war der Kläger Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und entrichtete entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Verordnung vom 17.08.1990 (GBl. S. 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (2. DB; GBl. S. 487) hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30.06.1990 nicht erhalten.

Seit 01.06.1990 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog ab Juli 1990 bis 08.12.1991 Krankengeld. Seit 09.12.1991 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger nach den rentenrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebiets Invalidenrente in Höhe von 764,00 DM sowie Zusatzinvalidenrente von 509,00 DM. Damit bestand zum 31.12.1991 eine Gesamtrentenleistung vom 1.273,00 DM (vgl. Rentenbescheid vom 20.08.1992). Diese Bestandsrente wurde zum 01.01.1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet und angepasst (Rentenbescheid vom 30.09.1992). Danach ergab sich zum 01.01.1992 unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrages ein monatlicher Zahlbetrag vom 1.386,65 DM.

Im Rahmen der Kontenklärung für einen künftigen Anspruch auf Regelaltersrente stellte der beklagte Versorgungsträger zunächst mit Bescheid vom 25.01.2000 fest, dass für den Kläger vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorliegen, die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 AAÜG). Der Rentenversicherungsträger werde prüfen, ob er weitere Daten aufgrund der festgestellten Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für die Neufeststellung der Leistung benötige. In diesem Fall werde der beklagte Versorgungsträger in einem weiteren Bescheid die erforderlichen Daten feststellen. Dieser weitere, in Bestandskraft erwachsene Feststellungsbescheid erging am 12.02.2001. Damit wurden für den bereits festgestellten Zeitraum der in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nachgewiesenen Zeiten das erzielte Arbeitsentgelte sowie die Zahl der Arbeitsausfalltage festgestellt und dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt.

Einen Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der überführten Daten des Versorgungsträgers und Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 19.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2001 ab. Die Anerkennung von Zeiten nach dem AAÜG führe nicht dazu, dass nach § 307b Abs. 1 SGB VI ein Anspruch auf eine Neufeststellung der bisherigen Bestandsrente entstehe. Ein derartiger Anspruch sei nach dem eindeutigen, einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zugänglichen Wortlaut des § 307b Abs. 1 SGB VI nur gegeben, wenn am 31.12.1991 zumindest dem Grunde nach Anspruch auf eine nach §§ 2, 4 AAÜG überführte Leistung aus der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden habe. Dieser Anspruch sei bei von § 307a Abs. 1 bis 5 SGB VI erfassten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nicht gegeben; ein solcher Anspruch könne auch nicht nachträglich durch die Anerkennung von Zeiten nach dem AAÜG entstehen. Somit verbleibe es bei der gem. § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewerteten Erwerbsunfähigkeitsrente. Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben (S 11 RA 390/01), die wegen der Klärung, ob am 31.12.1991 für den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zusatzversorgung bestand, ruht.

Am 26.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass dem ...

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